Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz für die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks auf dem im Grundbuch von Stromberg Band 25 Blatt 946 eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteil der …. Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Geltung der in § 60 Abs. 4 KostO normierten Gebührenfreiheit auch für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung durch Testamentsvollstreckung.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 4, § 65
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 31.08.1988) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist gemäß Zeugnis des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Bad Kreuznach vom 13. April 1988 zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 29. Juli 1986 in Stromberg verstorbenen … ernannt worden. Auf seinen Antrag vom 20. Mai 1988 ist als Erbin des Erblassers hinsichtlich des eingangs bezeichneten hälftigen Grundbesitzes … als Eigentümerin eingetragen worden. Zugleich erfolgte von Amts wegen die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks.
Mit Kostenrechnung vom 31. Mai 1988, berichtigt durch Kostenrechnung vom 8. Juli 1988, ist gegen den Beteiligten zu 1) für die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks eine Gebühr nach § 65 KostO angesetzt worden. Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz ist durch Beschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht Bad Kreuznach vom 29. Juli 1988 und die Beschwerde durch Beschluß der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. August 1988 zurückgewiesen worden. Mit seiner weiteren Beschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1) weiterhin die Streichung des Kostenansatzes.
Die infolge Zulassung durch das Landgericht statthafte (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO), auch im übrigen verfahrensrechtlich (§§ 14 Abs. 4 KostO, 568 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO) nicht zu beanstandende und sonach zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO).
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch eine Gebühr nach § 65 KostO ausgelöst hat, von deren Erhebung nicht in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO abzusehen ist, und daß der Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstrecker gemäß § 2 Nr. 2 KostO Kostenschuldner ungeachtet des Umstandes ist, daß die Eintragung des Vermerks von Amts wegen erfolgt ist. Diese Argumentation hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Frage, ob die in § 60 Abs. 4 KostO normierte Gebührenfreiheit auch für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung durch Testamentsvollstreckung (oder Nacherbfolge) gemäß § 65 KostO gilt, ist lebhaft umstritten. Für eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO sprechen sich aus: OLG Hamm Rpfleger 1969, 68; OLG Köln DNotZ 1971, 443; BayObLG Rpfleger 1973, 262; KG JurBüro 1987, Sp. 406; wohl auch OLG Karlsruhe Justiz 1966, 155. Eine Gebührenpflicht bejahen: OLG Bremen Rpfleger 1971, 195; OLG Düsseldorf Rpfleger 1973, 73 und JurBüro 1988, Sp. 770; OLG Oldenburg JurBüro 1987, Sp. 1390; LG Hildesheim JurBüro 1966, Sp. 141; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 11. Aufl., § 65 Rdnr. 8 und § 60 Rdnr. 62; Rohs/Wedewer, KostO, § 65 Rdnrn. 1 und 4; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 65 Anm. 1 und § 60 Anm. 4 b; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 9. Aufl., Stichwort: Testamentsvollstrecker Nr. 6.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, bejaht mithin die Gebührenpflichtigkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 65 KostO auch dann, wenn dieser Vermerk im Zusammenhang mit einer nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfreien Maßnahme gemäß § 52 GBO von Amts wegen eingetragen wird. Zwar kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der aus den Gesetzesmaterialien hergeleitete Ansatzpunkt der Gegenmeinung zutrifft, der Gesetzgeber habe mit der gebührenrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 4 KostO einen Anreiz dafür bieten wollen, die durch einen Erbfall erforderlich gewordene Berichtigung des Grundbuches zu betreiben, an der ein öffentliches Interesse besteht; ebenfalls mag zutreffen, daß dieser Anreiz entfällt oder jedenfalls verringert wird, wenn mit der Grundbuchberichtigung weitere gebührenpflichtige Maßnahmen nach §§ 51, 52 GBO zwangsläufig verbunden sind. Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber diese Fälle nicht bedacht hat und bei einem entsprechenden Problembewußtsein die Gebührenvergünstigung des § 60 Abs. 4 KostO auf die Gebühr des § 65 KostO ausgedehnt hätte (so mit ausführlicher Begründung BayObLG aaO, 263), also eine Regelungslücke vorliegt, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Hiergegen spricht nachhaltig, daß seit der Einfügung des § 60 Abs. 4 KostO durch § 34 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I 986) die Kostenordnung mehrfach novelliert worden ist, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 198...