Leitsatz (amtlich)
1. Die Gesellschaft wird im Verfahren nach § 246a AktG allein durch ihren Vorstand vertreten.
2. Offensichtlich unbegründet i.S.d. § 246a Abs. 2 AktG ist eine Klage, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung nach seiner freien Überzeugung zum Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist, die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit der Anfechtungsklage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden.
3. Maßgebend für die Abwägung nach § 246a Abs. 2 AktG ist, ob bei der Würdigung der wechselseitigen Interessen das Vollzugsinteresse der Gesellschaft derart überwiegt, dass die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nach Überzeugung des erkennenden Gerichts angemessen erscheint. Die dabei vom Gesetz geforderte Beurteilung der Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung bedingt eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage.
Normenkette
AktG §§ 207, 246a
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 11 O 76/06 KfH) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG Heidelberg vom 20.9.2006 - 11 O 76/06 KfH - werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegner zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Streithelfer der Antragsgegner behalten ihre Kosten auf sich.
Der Streitwert für die Beschwerden wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsstellerin begehrt gem. § 246a AktG die Feststellung, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen durch die Antragsgegner zu 1) und 2), die sich u.a. gegen den in der Hauptversammlung der Antragsstellerin vom 9.5.2006 unter dem Tagesordnungspunkt 6b gefassten Beschluss wendet, der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegen stehen. Das LG hat diesem Begehren durch den angegriffenen Beschluss vom 20.9.2006 - 11 O 76/06 KfH -, auf den wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens verwiesen wird, stattgegeben.
Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie die Abweisung des Antrags erstreben.
Zur Begründung führt der Antragsgegner zu 1) aus, ein ordnungsgemäßes Nichtabhilfeverfahren habe nicht stattgefunden, die Nichtabhilfeentscheidung sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Durch die Freigabe der Eintragung trotz erhobener Anfechtungsklage werde ihm sein gesetzlich verbrieftes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses genommen und die Gebote effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigt. Die Überführung der Rücklagen in das Grundkapital durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sei für ihn nachteilig, da dieses Kapital nicht mehr an die Aktionäre ausgeschüttet werden könne. Die fehlende Bezifferung des Betrags der Kapitalerhöhung stelle einen erheblichen Rechtsverstoß dar und die Verhinderung des Vollzugs eines rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses stelle ein gesetzgeberisch anerkanntes schützenswertes Ziel dar. Zudem fehle es an Nachteilen für die Antragstellerin aus dem Unterbleiben des Vollzugs, solche und schon gar wesentliche seien nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte insb. für die angeführten Kurssteigerungen der Aktien. Diese Effekte ließen sich außerdem durch einen rechtmäßigen Kapitalerhöhungsbeschluss jederzeit nachholen. Ein Imageverlust sei nicht erkennbar, dieser wäre im Übrigen der Antragsstellerin selbst zuzuschreiben. Der behauptete Kursrückgang stehe ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der Beschlussanfechtung. Der Zeitdruck, unter den sich die Antragstellerin gesetzt habe, müsse unberücksichtigt bleiben.
Der Antragsgegner zu 2) hat seine sofortige Beschwerde nicht begründet.
Die Antragsstellerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sachgründe gegen die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln seien weder vorgebracht noch erkennbar, der Beschluss sei hinreichend bestimmt, leide nicht unter formellen Mängeln und die Freigabe der Eintragung sei durch ein überwiegendes Vollzugsinteresse gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus den zu erwartenden positiven Effekten der Kapitalerhöhung am Kapitalmarkt, während Interessen der Antragsgegner nicht betroffen seien.
Wegen der näheren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die gem. §§ 246a Abs. 3 S. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaften sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2) wurden form- und fristgerecht eingelegt. Das LG hat ihnen durch den verfahrensfehlerfrei ergangenen Beschluss vom 7.11.2006 nicht abgeholfen. Die dagegen erhobenen Einwendungen überzeugen nicht.
a) Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hat in der gebotenen Kürze stattgefunden. Die Argumente, mit denen der Antragsgegner zu 1) dies in Abrede zu stellen versucht, finden in Wortlaut und Sinnzusammenhang des Nichtabhilfe...