Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 02. Dezember 2004 aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Das Amtsgericht K. verurteilte den Betroffenen am 02.12.2004 wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18, 19, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 50, weil er am 21.05.2003 in E. mit seinem Kraftrad der Marke Kawasaki ZX 900 B mit einem beschädigten und einen erheblichen Geräuschpegel verursachenden Auspuffendtopf der Firma Harpoon am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Die Rechtsbeschwerde, welche zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen wurde, hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Freisprechung des Betroffenen.

Zu Recht weist der Verteidiger darauf hin, dass entsprechend den Ausführungen des vom Amtsgericht einvernommenen Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl. Ing (FH) S. der Auspuffendtopf der Firma Harpoon im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 a StVZO verfügt hatte und dieser für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war, sodass das Fahrzeug ohne Eintragung in die Fahrzeugpapiere am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen durfte. Dass die bei der Fahrzeugkontrolle am 21.05.2003 fehlenden Querbleche am Auspuff des Kraftrades vom Betroffenen oder einem Dritten entfernt wurden, vermochte der Tatrichter aber nicht sicher festzustellen, vielmehr geht dieser ausdrücklich davon aus, dass die Teile auch durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch derart beschädigt worden sein könnten, dass sie ohne Fremdeinwirkung aus dem Auspuffendtopf heraus gefallen sind.

Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt jedoch nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen (vgl. Senat NJW 2003, 1061 f.; BayObLG ZfSch 1985, 255 f.; OLG Düsseldorf VerkMitt 1966 Nr. 27; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, StVZO, § 19 Rn. 6, 10, 11 m.w.N.). Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetzt, auch aus § 17 Abs. 1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken kann.

Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf führte somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das gesamte Kraftrad. Die vom Amtsgericht vorgenommene Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 2, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO konnte deshalb keinen Bestand haben. Zureichende Anhaltspunkte, dass der schadhafte Auspuffendtopf bereits zu einer Pflichtverletzung aus §§ 23, 49 Abs.1 Nr. 22 StVO wegen Verkehrsunsicherheit des Kraftrades geführt haben könnte, liegen nicht vor, weshalb der Betroffene mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge freizusprechen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2578087

NJW 2006, 2279

ZAP 2006, 257

NStZ-RR 2006, 187

NZV 2006, 329

VRS 2006, 302

NPA 2007

RdW 2006, 288

SVR 2006, 233

VRA 2006, 123

VRR 2006, 236

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