Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes nach Abschluss der Schulausbildung oder Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bis zur Aufnahme des Studiums
Leitsatz (amtlich)
In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für eine Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 2 F 146/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Wiesloch vom 13.9.2011 (2 F 146/11) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Der am ... 1991 geborene Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen gegen seinen Vater (Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate August und September 2011.
Der Antragsteller legte im Juli 2010 das Abitur ab. In der Folgezeit zahlte der Antragsgegner aufgrund des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 14.6.2011 (2 UF 7/11) weiterhin Kindesunterhalt bis einschließlich September 2010. Im Zeitraum vom 22.9.2010 bis 31.7.2011 leistete der Antragsteller ein freiwilliges soziales Jahr im medizinischen Bereich ab und erzielte hierbei ein bedarfsdeckendes Einkommen. In der Zeit vom 01.08. bis 20.8.2011 nahm der Antragsteller an einem Rettungshelferlehrgang teil, der werktäglich von 8.00 bis 17.35 Uhr stattfand und mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abschloss. Seit dem 1.10.2011 macht der Antragsteller eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger, mit der er die weitere Wartezeit bis zur Zuteilung eines Studienplatzes für das von ihm angestrebte Studium der Humanmedizin überbrücken will. Im Rahmen seiner Ausbildung erhält der Antragsteller eine bedarfsdeckende Ausbildungsvergütung.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Antragsgegner schulde ihm für die Monate August und September 2011 Kindesunterhalt. In der Zeit zwischen dem von ihm abgeleisteten freiwilligen sozialen Jahr und dem Beginn der Ausbildung zum Krankenpfleger habe ihn keine Erwerbsobliegenheit getroffen; er sei mit Blick auf das angestrebte Medizinstudium und die bevorstehende Ausbildung zum Krankenpfleger berechtigt gewesen, an dem Rettungshelferlehrgang im August 2011 teilzunehmen und die sich anschließende Zeit bis zum Beginn seiner Ausbildung zum Krankenpfleger am 1.10.2011 als Erholungsphase zu nutzen. Zwar habe der Rettungshelferlehrgang nicht in direktem Zusammenhang mit dem von ihm angestrebten Medizinstudium in dem Sinne gestanden, dass man den Kurs als Praktikum werten könne; der Lehrgang habe jedoch deshalb in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Medizinstudium gestanden, weil er ihm ermöglicht habe, neue berufliche Erfahrungen im Umfeld des von ihm angestrebten Berufs des Arztes zu sammeln. Der Lehrgang ermögliche es ihm zudem, eine verkürzte Berufsausbildung zum Rettungsassistenten zu machen. Aufgrund des Rettungshelferlehrgangs werde er auch befähigt, neben einem späteren Studium Geld zu verdienen, was die Unterhaltslast seiner Eltern teilweise reduzieren könne. Durch die Teilnahme an dem Rettungshelferlehrgang habe er die Zeit bis zum Beginn seiner Krankenpflegerausbildung sinnvoll genutzt. Die sich anschließende Zeit bis zum Beginn seiner Ausbildung habe ihm zugestanden werden müssen, um sich zu erholen und Urlaub zu machen. Auch in einer intakten Familie hätte niemand das Recht eines volljährigen Kindes auf Erholung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten infrage gestellt.
Nachdem seine Mutter nicht leistungsfähig sei, müsse der Antragsgegner aufgrund seines bereinigten Einkommens, das unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflichten gegenüber seiner neuen Ehefrau und seinem weiteren, noch minderjährigen Kind auf 2.063 EUR zu beziffern sei, den Tabellenunterhalt i.H.v. 537 EUR abzgl. des Kindergeldes i.H.v. 184 EUR und zzgl. der Kosten für die private Krankenversicherung i.H.v. 133,40 EUR, insgesamt also 486,40 EUR, alleine aufbringen; der Antragsgegner sei insoweit leistungsfähig.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Kindesunterhalt für die Monate August und September 2011 i.H.v. jeweils monatlich 486,40 EUR nebst Zinsen hieraus an ihn zu bezahlen und ihm für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 13.9.2011 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vortrag des Antragstellers sei nicht ausreich...