Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis von allgemeinem und dinglichem Gerichtsstand für Klagen gem. den §§ 797 Abs. 5 und 800 Abs. 3 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 20.06.1999 – 1 O 47/99 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des als Geldanlage gedachten Erwerbs einer Eigentumswohnung in E. aufgrund eines Treuhandvertrages vom 24.05.1991 und einer darin u.a. dem Treuhänder erteilten allgemeinen Vollmacht bei der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 15./21.11.1991 ein Finanzierungsdarlehen über 71.500,00 DM aufgenommen. In dem notariellen Wohnungskaufvertrag vom 30.08.1991 hatte die Antragstellerin zugunsten der D. Bank … auf ihr Wohnungseigentum eine Grundschuld über 144.000,00 DM nebst Zinsen und gleichzeitig in dieser Höhe die persönliche Haftung übernommen sowie sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Sowohl Grundschuld wie persönliche Forderung gegen die Antragstellerin trat die D. Bank unter dem 25.02.1997 in Höhe des von der Antragsgegnerin der Antragstellerin gewährten Darlehens an erstere ab, die mit Beschlüssen des Amtsgerichts E. vom 22.12.1998 wegen eines Teilbetrags von 8.824,90 DM die Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum der Antragstellerin betreibt.
Die Antragstellerin ist u.a. der Ansicht, daß der Darlehensvertrag mit der Antragsgegnerin nicht wirksam zustandegekommen, sie zumindest aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht verpflichtet sei, das Darlehen zurückzuzahlen. Sie beabsichtigt deshalb gem. § 797 Abs. 5 ZPO beim Landgericht F. als ihrem Wohnsitzgericht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 30.08.1991 wegen ihrer in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung feststellen zu lassen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage hat das Landgericht F. mit Beschluß vom 20.06.1999 zurückgewiesen mit der Begründung, das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig, da angesichts der Tatsache, daß sich die Antragstellerin in der notariellen Urkunde vom 30.08.1991 zugleich auch wegen der von ihr bestellten Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe, der dingliche Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO eingreife. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und vertritt die Auffassung, daß im Streitfall schon deshalb der allgemeine Gerichtsstand gem. § 797 Abs. 5 ZPO gelten müsse, weil sie sich lediglich gegen ihre persönliche Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 30.08.1991 zur Wehr zu setzen beabsichtige, ihr dagegen die Vollstreckung der Antragsgegnerin in ihrer Eigentumswohnung gleichgültig sei. Der Antragsgegnerin wurde rechtliches Gehör gewährt.
2.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß im Streitfall der ausschließliche dingliche Gerichtsstand gem. § 800 Abs. 3 ZPO gilt.
Das Verhältnis der Zuständigkeitsregelungen in § 797 Abs. 5 ZPO und § 800 Abs. 3 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. etwa einerseits Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 800 Rdnr. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 800 Rdnr. 7; andererseits KG NJW-RR 1989, 1407, 1408; OLG Oldenburg InVo 1996, 221/222; vermittelnd Wolfsteiner in MüKO, ZPO, § 800 Rdnr. 40; Musielak/Lackmann, ZPO, § 800 Rdnr. 10). Nach § 797 Abs. 5 ZPO ist für Klagen, mit welchen – wie hier beabsichtigt – Einwendungen gegen einen in einer vollstreckbaren Urkunde titulierten Anspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) geltend gemacht werden, das Gericht berufen, bei dem der Schuldner, hier also die Antragstellerin, im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird gem. § 13 ZPO durch den Wohnsitz des Schuldners begründet. Demgegenüber bestimmt § 800 Abs. 3 ZPO, daß in Fällen, in denen sich der Grundstückseigentümer in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunde u. a. wegen einer – wie hier – Grundschuld der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer unterworfen hat, für die in § 797 Abs. 5 ZPO bestimmten Klagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, was dem dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO entspricht.
Richtig ist sicherlich, daß sich die Zuständigkeitsregelung in § 800 Abs. 3 ZPO nach dessen Fassung und dem gesetzlichen Zusammenhang auf Klagen bezieht, die gem. § 800 Abs. 1 ZPO die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung „in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld” zum Gegenstand haben. Hat sich ein Schuldner jedoch sowohl dinglich wie auch persönlich in einer gerichtlichen bzw. notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wegen desselben Anspruchs der...