Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zahlungsverfahren und Aussetzung des parallel anhängigen Beschlußanfechtungsverfahrens
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 UR II 39/91 WEG) |
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 11 T 498/91) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe (11 T 498/91) vom 21. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen sowie dem Antragsteller die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 2.987,60 festgesetzt.
Gründe
Die nach § 45 WEG; §§ 20, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet:
Sie könnte in der Sache nur Erfolg haben, wenn der angegriffene Beschluß der Beschwerdekammer auf einer Gesetzesverletzung im Sinn von § 27 Abs. 1 FGG beruht (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 48; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 11, 61). Das ist nicht der Fall: Der Antragsgegner beanstandet, das Landgericht habe bei seiner Argumentation auf der Grundlage des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 25.6.1991 übersehen, daß dieser Beschluß in den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Punkten von ihm angefochten wurde und über seine Anfechtung noch nicht entschieden ist (Amtsgericht Karlsruhe 5 UR II 58/91 WEG; jenes Verfahren wurde offenbar auf die Anregung des Antragsgegners in dem dort eingereichten Schriftsatz vom 13. Februar 1992 hin mit Beschluß vom 18.2.1992 bis zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ausgesetzt). Mit diesem Vorbringen kann der Antragsgegner keinen Erfolg haben:
Mit der Beschlußfassung vom 25.6.1991 wollten die Wohnungseigentümer den aus ihrer Sicht sichersten Weg beschreiten, nachdem der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren beanstandet hatte, daß die vorausgegangenen Beschlüsse vom 21.6.1990 und 22.2.1991 keine taugliche Grundlage für seine Inanspruchnahme abgäben. Unter TOP 3 und TOP 8 befaßt sich der vom Antragsgegner im Verfahren Amtsgericht Karlsruhe 5 UR II 58/91 WEG angegriffene Beschluß mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der hier streitgegenständlichen Sanierungskosten. Umstände, aus denen sich eine Nichtigkeit dieses Beschlusses ergeben könnte (zu solchen Fallgruppen vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 51. Aufl., WEG § 23 Rdnr. 8 ff.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ist der Beschluß vom 25.6.1991 nach § 23 Abs. 4 WEG jedoch so lange gültig, bis er in einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt wird. Ein solches Verfahren hat der Antragsgegner mit dem erwähnten Parallelrechtsstreit eingeleitet. Seiner Anregung auf Verbindung beider Verfahren wurde nicht entsprochen, vielmehr hat das Amtsgericht das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Zahlungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen, während im Parallel verfahren nach der das Amtsgericht korrigierenden Beschwerdeentscheidung die schon erwähnte Aussetzung „bis zur Entscheidung über die weitere Beschwerde” verfügt wurde. Vorgreiflichkeit der Entscheidung über das Zahlungsverlangen ist aber gerade nicht gegeben. Möglicherweise hat man sich hierbei von der Überlegung leiten lassen, das die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung am 25.6.1991 betreffende Verfahren könnte sich erledigen, wenn im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde festgestellt würde, daß der Antragsgegner unabhängig von der Beschlußfassung am 25.6.1991 zur Zahlung der DM 2.987,60 verpflichtet wäre. Zu einer solchen Feststellung kann der Senat jedoch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht kommen:
Die Beschlußfassungen in den Eigentümerversammlungen vom 21.6.1990 und 22.2.1991 geben – so wie die hierüber gefertigten Protokolle abgefaßt wurden – für die Berechtigung der Inanspruchnahme des Antragsgegners nichts Eindeutiges her; der Antragsteller hat deshalb auch zum Nachweis für den nach seiner Ansicht gegebenen Inhalt der Beschlußfassungen Beweis angetreten. Im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, das auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist, kommt jedoch eine weitere Tatsachenermittlung nicht in Betracht. Zu dieser weiteren Ermittlung war auch das Landgericht nicht verpflichtet, nachdem sich der streitbefangene Zahlungsantrag jedenfalls – auch – aus dem bis jetzt nicht für ungültig erklärten Beschluß anläßlich der Wohnungseigentümerversammlung am 25.6.1991 herleiten läßt. Ob es in einem früheren Verfahrensstadium zweckmäßig gewesen wäre, darauf hinzuwirken, daß der bestandskräftige Abschluß des Beschlußanfechtungsverfahrens abgewartet wird, mag dahinstehen. Die Beschwerdekammer konnte sich jedenfalls ohne Verfahrensfehler auf den Standpunkt stellen, daß sich die Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners a...