Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung Richter. Zugewinnausgleichs. Richterablehnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Äußerung des erkennenden Richters, er habe keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagvortrags, rechtfertigt für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht. Da eine Klage bereits dann schlüssig ist, wenn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt den Klagantrag trägt, läßt sich aus dieser richterlichen Äußerung nicht der Schluß ziehen, er sei gegenüber der Beklagtenseite voreingenommen oder habe sich bereits (parteiisch) auf ein Obsiegen des Klägers festgelegt.

 

Normenkette

ZPO § 42

 

Tenor

Das von der Beklagten gegen Richterin … gerichtete Ablehnungsgesuch wird als … unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages und beantragt, ihm für die Klage Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die Beklagte tritt diesem Antrag mit der Begründung entgegen, der Klage fehle die Erfolgsaussicht. Vor einer Entscheidung über den Antrag hat die Beklagte die zuständige Familienrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, diese habe mit Verfügung vom 22.08.1997 mitgeteilt, daß sie keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagevortrags habe, obwohl die Stellungnahme der Beklagten zum Klagevorbringen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Hierdurch habe die Familienrichterin zu erkennen gegeben, daß sie dem Prozeßkostenhilfeantrag unabhängig von den Einwendungen der Beklagten stattgeben werde. Im übrigen habe sich die Richterin bereits im Verfahren 1 F 47/96 wegen Unterhalts in besonderer Weise parteiisch und voreingenommen gegenüber der Beklagten verhalten. Auch sei die Richterin bei Abweisung der im Verbund geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche der Beklagten mit Urteil vom 15.05.1997 (1 F 136/95) zu rechtlich abstrusen Bewertungen gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.09.1997 verwiesen.

Die Familienrichterin hat die dienstliche Äußerung vom 17.09.1997 abgegeben; sie bestreitet, sich parteiisch verhalten zu haben und hält sich nicht für befangen. Der Kläger tritt dem Befangenheitsantrag entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die dienstliche Äußerung und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.09.1997 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gem. §§ 42, 44, 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet, weil die Beklagte keine hinreichenden Ablehnungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO vorgebracht hat.

Eine Besorgnis der Befangenheit nach dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn objektive Gründe gegeben sind, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen können (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 9). Das Institut der Ablehnung dient nicht dazu, einen unliebsamen Richter aus dem Verfahren zu entfernen, sondern bezweckt nur die Ausschließung nach obigen Kriterien vermeintlich oder tatsächlich parteiischer, voreingenommener Richter. Entsprechende, die Annahme der Parteilichkeit rechtfertigende Tatsachen sind vorliegend aber nicht ersichtlich.

1. Soweit das von der Beklagten gegen die Familienrichterin gehegte Mißtrauen darauf beruht, daß sie mit Verfügung vom 22.08.1997 darauf hingewiesen hat, die Klage sei schlüssig, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Vorwurf der Befangenheit zu begründen. Die Schlüssigkeit einer Klage beurteilt sich immer einseitig nach dem klägerischen Vortrag. Denn eine Klage ist bereits dann schlüssig, wenn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt – seine Richtigkeit unterstellt – geeignet ist, den Klagantrag sachlich zu rechtfertigen. Ob der Gegner den Tatsachenvortrag bestreitet, ist deshalb für die Frage der Schlüssigkeit unerheblich. Daß die Familienrichterin sich durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.08.1997 zu dem Hinweis veranlaßt gesehen hat, ist im Hinblick auf die dem Gericht gem. § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht nicht zu beanstanden.

2. Auch der Vortrag der Beklagten, die Familienrichterin habe sich in der Verhandlung vom 26.02.1997 im Verfahren 1 F 47/96 parteiisch verhalten, verhilft ihrem Befangenheitsantrag nicht zum Erfolg. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vertrags vorhanden, nachdem sowohl die Familienrichterin, wie auch der Kläger das Vorbringen bestritten haben und sich aus dem Protokoll vom 26.02.1997 nichts ergibt, was die Vorwürfe der Beklagten bestätigen würde.

3. Der Hinweis der Beklagten auf die angeblich unzutreffenden Rechtsausführungen der Familienrichterin im Urteil vom 15.05.1997 im Verfahren 1 F 136/95 kann dem Befangenheitsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn zu einer Richterablehnung im vorliegenden Verfahren könnte eine falsche Rechtsansicht nur führen, wenn die Rechtsanwendung selbst auf eine unsachliche Einstellung der Richterin gegenüber der Beklagten schließen ließe (vgl. Zöll...

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