Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 O 127/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18.01.2019, Az. 6 O 127/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 09.11.2020.
Gründe
I. Die Berufung, mit welcher der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt, hat keine Aussichten auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO). Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; eine Entscheidung des Senats ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder Ansprüche aufgrund eines Kaufvertrags (1.) noch aufgrund sittenwidriger Schädigung (2., 3.).
1. Ansprüche des Klägers aus § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 1 Nr. 2, §§ 440, 323, 326 Abs. 5 und § 346 Abs. 1 BGB bestehen schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten erworben hat. Die Beklagte hat den entsprechenden Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 07.09.2018 (AS I 107) unter Hinweis auf die als Anlage K1 (Anlagenheft LG Kläger AS 1) vorgelegte Rechnung, welche von der PZ Sportwagen Vertriebs GmbH ausgestellt ist, bestritten. Beweis hat der Kläger nicht angetreten.
Von einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag ist auch nicht nach § 314 ZPO auszugehen. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwar festgehalten, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten erworben hat. Die Beklagte hat aber einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt, der deswegen ohne Erfolg geblieben ist, weil der zuständige Richter zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem erkennenden Spruchkörper durch Abordnung an ein anderes Gericht ausgeschieden und damit an einer Entscheidung verhindert war. In einer solchen Konstellation kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Bindungswirkung des Tatbestands nicht angenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01.10.2004 - 1 BvR 786/04 -, juris Rn. 21; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 -, juris Rn. 4).
Auf die Frage, ob kaufrechtlichen Ansprüchen des Klägers auch die fehlende Setzung einer Frist zur Nacherfüllung entgegensteht (so LGU, Seite 5 f.), kommt es hingegen nicht an (für ein Fristsetzungserfordernis OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2020 - 2 U 104/18 -, juris Rn. 22 ff.; ablehnend hingegen etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 13 U 81/19 -, juris Rn. 15).
2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) besteht nicht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Kläger behauptet - in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann zwar als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16 ff.). Für eine Haftung nach § 826 BGB ist aber in subjektiver Hinsicht ein Schädigungsvorsatz erforderlich. Ein solcher setzt voraus, dass die Beklagte beziehungsweise ihr Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) Kenntnis von dem Vorhandensein der - behaupteten - unzulässigen Abschalteinrichtung hatten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 35). Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17 -, Rn. 37; Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, Rn. 26). In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des dargelegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- u...