Tenor
I. Das Schiedsgericht der Schiedskommission Shenzhen, bestehend aus dem Schiedsrichter ... als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern ... und ... erließ in dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geführten Schiedsverfahren am 18.09.2018 folgenden Schiedsspruch:
"20.1 Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller den ausstehenden Betrag in Höhe von 238.699,72 US$ für die Ware.
20.2 Die Kosten für das Schiedsverfahren in dieser Sache in Höhe von RMB 35.726,00 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen. Da der Antragsteller diese Kosten schon vorausgezahlt hat, sind sie vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen.
20.3 Die Zahlung des oben genannten Betrags hat der Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Zustellung dieses Schiedsspruches an vollständig auszuführen.
20.4 Dieser Schiedsspruch ist ein endgültiger Schiedsspruch, er ist vom Tag der Ausstellung an rechtsgültig."
II. Der unter Ziff. I wiedergegebene Schiedsspruch wird bezüglich der Ziff. 20.1 und 20.2 für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf EUR 209.588 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Shenzen, Volksrepublik China, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der von einem Schiedsgericht der Schiedskommission Shenzhen, bestehend aus dem Schiedsrichter ... als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern ... und ... am 18.09.2018 erlassen wurde. Schiedsklägerin war die Antragstellerin; Schiedsbeklagte war die Antragsgegnerin.
Die Parteien schlossen mit Datum vom 01.01.2015 unter der Kennnummer ESD(D)E1411024C01 einen Vertrag über den Verkauf von 160 Stück MINI-Displays P2.5LED sowie entsprechenden Zubehörprodukten durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von USD 266.666,72 zzgl. Übernahme der Lieferkosten i.H.v. USD 1000,-. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit des "Shenzhen Arbitration Committee", China, für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis. Im englischen Original lautet die Schiedsvereinbarung wie folgt:
"7. Arbitration: All disputes in connection with this Contract or the execution thereof shall be settled friendly through negotiations. Where no settlement can be reached or any party doesn't want to negotiate, the disputes shall be submitted to Shenzhen Arbitration Committee for arbitration according to its arbitration procedure, the decision of the Shenzhen Arbitration Committee shall be accepted as final and binding upon both parties. Arbitration expenses shall be borne by the losing Party."
In der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung lautet die Schiedsvereinbarung:
"7. Schiedsklage: Sämtliche Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag oder bei dessen Ausführung auftreten, sind durch einvernehmliche Konsultationen zu lösen. Führen die Konsultationen zu keinem Ergebnis oder ist eine Seite nicht zu Konsultationen bereit, so ist diese Streitigkeit als Klage bei der Schiedskommission Shenzhen einzureichen. Der Schiedsspruch ist endgültig, für beide Seiten hat er endgültige Wirkung. Die Kosten für das Schiedsverfahren werden von der unterlegenen Partei getragen."
In dem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238.699,72 sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von RMB 35.726,00 verurteilt. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet in der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung (Anlage AS 2):
20.1 Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller den ausstehenden Betrag in Höhe von 238.699,72 US$ für die Ware.
20.2 Die Kosten für das Schiedsverfahren in dieser Sache in Höhe von RMB 35.726,00 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen. Da der Antragsteller diese Kosten schon vorausgezahlt hat, sind sie vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen.
20.3 Die Zahlung des oben genannten Betrags hat der Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Zustellung dieses Schiedsspruches an vollständig auszuführen.
20.4 Dieser Schiedsspruch ist ein endgültiger Schiedsspruch, er ist vom Tag der Ausstellung an rechtsgültig.
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung lägen vor; eine Prozesskostensicherheit sei im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht zu leisten.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter ... als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern ... und ... am 18.09.2018 ergangenen und den Parteien am 26.09.2018 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238,699.82 und Kosten in Höhe von RMB 35,726.00 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären,
2. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. der Antragsgegnerin ...