Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls dann, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist gem. § 276 Abs. 1 ZPO nicht nur seine Verteidigungsabsicht anzeigt, sondern Klagabweisung beantragt, ist ein nachträgliches Anerkenntnis nicht mehr sofortig i.S.v. § 93 ZPO
Normenkette
ZPO §§ 93, 99, 276
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Aktenzeichen 1 F 74/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG – FamG – Wiesloch vom 17.8.2001 (1 F 74/01) wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beläuft sich auf die Summe der in 1. Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Parteien.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Im Verfahren 1 F 170/00 des AG – FamG – Wiesloch verpflichtete sich die Klägerin durch Vergleich, den Erhalt von Unterhaltszahlungen durch ihre Unterschriftsleistung auf den Anlagen „U” für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zu bestätigen. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin die ihr aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden, von Steuerberater R. zu errechnenden steuerlichen Nachteile zu erstatten. Ferner erbrachte der Beklagte für das Jahr 1998 eine Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 DM durch Bankbürgschaft. Entsprechend einem Steuerbescheid vom 19.2.2001 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die dort ausgewiesene Steuerschuld i.H.v. 8.149,95 DM an die Finanzkasse zu überweisen. Auf Intervention des Beklagten wurde festgestellt, dass die Steuerschuld falsch berechnet war. Mit Schreiben vom 24.4.2001 wurde der Beklagte aufgefordert, die korrigierte Steuerschuld von 5.024,70 DM zu übernehmen. Der Beklagte leistete eine Teilzahlung von 1.000 DM und monierte weiterhin den errechneten Betrag. Eine weitere Überprüfung ergab, dass die Steuerschuld lediglich 4.787,70 DM betrug.
Die Klageschrift, mit der die Klägerin den Restbetrag von 3.787,70 DM nebst Zinsen geltend macht, wurde dem Beklagten am 18.6.2001, zusammen mit der Verfügung des Gerichts über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO, der die Setzung einer Klagerwiderungsfrist gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu entnehmen ist, zugestellt. Am 28.6.2001 ging ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim FamG ein, in dem diese ihre Vertretung des Beklagten anzeigte und Klagabweisung sowie Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren beantragte. Am 28.6.2001 ging ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein, mit dem diese um Verlängerung der Klagerwiderungsfrist bis 6.7.2001 bat. Am 20.7.2001 ging ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.7.2001 beim FamG ein, mit dem die Klageforderung i.H.v. 3.787,70 DM anerkannt wurde. Der Beklagte wandte sich lediglich gegen die Zinsforderung und die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten. Er macht geltend, dass er sich weder in Verzug befunden habe, weil die geltend gemachte Steuerforderung jeweils falsch berechnet gewesen sei noch Veranlassung zur Klage gegeben habe, da seine Beanstandungen berechtigt gewesen seien. Mit seinem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 17.8.2001 verurteilte das FamG den Beklagten seinem Anerkenntnis gemäß, wies dagegen die Zinsforderung mangels Verzugs ab. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte es dem Beklagten auf mit der Begründung, dass im schriftlichen Vorverfahren ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO nur vorliege, wenn dies bereits in der ersten Erwiderung erklärt werde. Zudem habe der Beklagte die geschuldete Leistung nicht sofort erbracht, was ebenfalls Voraussetzung für eine Anwendung von § 93 ZPO sei. Das Urteil wurde dem Beklagten am 22.8.2001 zugestellt. Am 5.9.2001 ging seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung beim AG ein. Am 7.9.2001 veranlasste er die Überweisung gegen Rückgabe der Bürgschaft i.H.v. 1.000 DM. Der Beklagte macht geltend, es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor, weil er nicht schlechter gestellt sein dürfe als im Falle eines frühen ersten Termins, in dem ein Anerkenntnis noch als „sofortiges” erklärt werden könne. Er habe auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da die Forderung zunächst nicht richtig berechnet gewesen sei. Anschließend habe ihm eine Frist zur Erfüllung zur Verfügung gestanden. Zudem sei eine vollständige Zahlung nicht zumutbar gewesen, weil die Klägerin über ausreichende Sicherheiten durch Bürgschaft verfügt habe und er deshalb im Falle einer Zahlung mit einer doppelten Inanspruchnahme hätte rechnen müssen. Die Klägerin habe ihn auch wiederholt dadurch geschädigt, dass sie wider besseres Wissen steuerliche Entlastungen nicht geltend gemacht hätte. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Es mag sein, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat, weil die Steuerforderung mehrfach hatte korrigiert werden müssen.
Die...