Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 18.09.2014; Aktenzeichen 6 F 95/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der S. S. L. AG wird Ziffer 2, Abs. 6 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2014 abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der S. S. V. L. AG (VersNr.: ...) findet nicht statt.

2. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.040 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts des Antragsgegners bei der S..

Die 1968 geborene Antragstellerin und der 1969 geborene Antragsgegner haben am ... 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am ... 2014 zugestellt.

Während der Ehe hat die Antragstellerin Anrechte bei der D. R. B., der W. L. und der U. I. GmbH erworben. Die D. R. B. hat am 24.07.2014 den Ehezeitanteil der bei ihr erworbenen Versorgung mit 14,9242 Entgeltpunkten, den Ausgleichswert mit 7,4621 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 49.160,11 EUR angegeben. Die W. L. hat den bei ihr erworbenen Ausgleichswert der Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 279 EUR (Vertr. Nr.: ...) bzw. 185,21 EUR (Vertr. Nr.: ...) angegeben. Das Anrecht aus dem Vertrag Nr. ... ist noch nicht ausgleichsreif. Im Übrigen hat die W. L. beantragt, wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abzusehen. Die U.-I. hat den Ehezeitanteil der bei ihr erworbenen Versorgung mit einem Kapitalwert von 11.745,44 EUR angegeben und einen Ausgleich durch interne Teilung in Höhe von 5.818,72 EUR nach Abzug der Teilungskosten vorgeschlagen.

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bei der B.-W. V. für Ä., Z. und T. hat er eine Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 916,48 EUR (Monatsrente) erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleich mit 458,52 EUR (Monatsrente) angegeben. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 67.998,11 EUR. Weiter hat er eine Altersversorgung bei der Z. D. mit einem Ehezeitanteil von 84,88 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleich mit 39,70 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 13.260,78 EUR. Bei der D. Ä. hat er eine Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 38.714,54 EUR (Kapitalwert) erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 19.182,27 EUR vorgeschlagen. Bei der S.-S. hat er ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 6.175,22 EUR erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 2.962,61 EUR angegeben und beantragt wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich abzusehen. Bei der U. I. hat er ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.567,59 EUR erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 783,80 EUR angegeben und beantragt wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich abzusehen.

Durch Verbundbeschluss vom 18.09.2014 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das AG das ausgleichsreife Anrecht der Antragstellerin bei der W. L. und das Anrecht des Antragsgegners bei der U. I. wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen. Im Übrigen wurde der Ausgleich entsprechend den Teilungsvorschlägen der Versorgungsträger durchgeführt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der S.-S. überschreite zwar nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Der Antragsgegner verfüge jedoch über mehrere Anrechte, die in der Gesamtschau die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden. Deshalb sei der Ausgleich durchzuführen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Summe der geringfügigen Anrechte des Antragsgegners nur um ca. 350 EUR die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden.

Der Beschluss wurde der S.- S. am 02.10.2014 zugestellt. Mit am 31.10.2014 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die S.-S. Beschwerde eingelegt. Von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts sei wegen Geringfügigkeit abzusehen. Die amtsgerichtliche Entscheidung habe die Interessen des Versorgungsträgers an einer Vermeidung von Kleinstversorgungen unberücksichtigt gelassen. Das AG habe hinsichtlich der von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte bei der U. I. die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlassen. Gleiches gelte hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der W. L. und dem des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin. Handle es sich um Anrechte gleicher Art, so sei vorrangig § 18 Abs. 1 VersAusglG anzuwenden. Für eine Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sei dann kein Raum mehr. Auch § 18 Abs. 2 VersAusglG sei nicht zutreffend angewandt worden, da das AG sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Situ...

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