Leitsatz (amtlich)
Verfügt der Ausgleichspflichtige bei einem betrieblichen Versorgungsträger über mehrere Anrechte, von denen eines geringfügig ist, das aber ebenso wie ein nicht geringfügiges Anrecht im Wege der externen Teilung zu demselben Zielversorgungsträger auszugleichen ist, so dass kein nennenswerter Aufwand durch die Teilung entsteht, erscheint es im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unbillig, vom Grundsatz der Halbteilung der Anrechte nur wegen der vorgenommenen Aufspaltung der betrieblichen Altersversorgung auf verschiedene Durchführungsarten abzusehen. Liegt das vom Gesetzgeber für den Regelfall angenommene Missverhältnis zwischen Teilungsaufwand und Nutzen eines geringwertigen Anrechts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht vor, erscheint ein Ausgleich geboten, auch wenn keine sonstigen Belange der beteiligten Eheleute den Ausgleich erfordern.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen 7 F 225/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 30.3.2011 (7 F 225/10) unter Ziff. 2 nach dem vierten Absatz wie folgt ergänzt:
e) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts Deferred Compensation des Antragsgegners bei der Deutschen Lufthansa AG, Personalnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2.765,20 EUR bei der Friends Provident International nach Maßgabe des Tarifs Friends Planinvest, bezogen auf den 30.4.2010, begründet. Die Deutsche Lufthansa AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Friends Provident International zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 6 für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.469,60 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 7.5.1997 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 7.5.2010 zugestellt worden. In der Ehezeit hat die Antragstellerin Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Rahmen der Beamtenversorgung erworben. Der Antragsgegner hat ebenfalls Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 6 erworben.
Nach den dem AG vorliegenden Auskünften haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 innerhalb der Ehezeit (1.5.1997 bis 30.4.2010) nachfolgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
a) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0362 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0181 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 115,27 EUR.
b) Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 671,66 EUR monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 335,83 EUR. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beläuft sich auf 78.631,16 EUR. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gem. § 16 VersAusglG beantragt.
Der Antragsgegner:
a) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,5534 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,2767 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 78.185,35 EUR.
b) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Lufthansa AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39.360,54 EUR erlangt. Es handelt sich hierbei um das Anrecht auf Lufthansa-Betriebsrente. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 19.680,27 EUR.
Mit Beschluss vom 30.3.2011 hat das AG unter Ziff. 1 - insoweit rechtskräftig - die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es angeordnet, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 4 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 335,83 EUR monatlich auf dem Konto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5 begründet wird und dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 12,2767 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 übertragen wird. Weiterhin ist im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 6 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 19.680,27 EUR bei der Beteiligten zu 7 begründet worden. Ferner ist angeordnet worden, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 unterbleibt. Wegen ...