Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schadenersatz bei Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Teileigentum

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30.9.1982 – 1 T 39/82 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Die Antragstellerin war Eigentümerin von drei Miteigentumsanteilen an dem … die mit dem Sondereigentum an drei gewerblichen Zwecken dienenden Raumeinheiten verbunden waren. Nach § 6 der im Teileigentumsgrundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 8.10.1962 bedurfte die Weiterveräußerung von Wohnungseigentum – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – der Zustimmung des Verwalters, die jedoch nur aus wichtigem Grund versagt und durch die Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit ersetzt werden konnte (AS. 81).

Durch notariellen Vertrag vom 21.7.1980 veräußerte die Antragstellerin ihr Teileigentum zum Kaufpreis von DM 350.000,– an eine Frau D… (AS. 93), die beabsichtigte, die Räumlichkeiten ihrem Ehemann Dr. med. … … zum Betrieb einer unfallchirurgischen Arztpraxis zu überlassen. Nachdem die Antragsgegnerin I. in ihrer Eigenschaft als Verwalterin von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates … eine von diesem unter dem 12.8.1980 abgegebene und sich gegen eine Zustimmung aussprechende Stellungnahme eingeholt hatte (AS. 121), versagte die Antragsgegnerin I. mit Schreiben vom 22.8.1980 die Zustimmung zu dem Veräußerungsgeschäft (AS. 119). In der auf Antrag der Antragstellerin einberufenen Eigentümerversammlung vom 10.10.1980 verweigerte diese mit Mehrheitsbeschluß ebenfalls die Genehmigung zur Veräußerung des Teileigentums der Antragstellerin zum Zwecke der Nutzung der Raume als Facharztpraxis für Unfallchirurgie (AS. 191). Durch Schreiben vom 23.10.1980 machte die Käuferin mit Rücksicht auf die versagte Zustimmung zu der Veräußerung von ihrem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch und verlangte u. a. gem. § 2 des Vertrages die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des notariellen Kaufvertrages in Höhe von zusammen DM 2.099,80 von der Antragstellerin erstattet (AS. 233).

Mit notariellen Vertrag von 21.4.1981 hat die Antragstellerin ihr Teileigentum zum Kaufpreis von DM 300.000,– anderweitig veräußert. Diesem Kauf hat die Verwalterin zugestimmt.

2. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 10.10.1980 begehrt und – zuletzt – sowohl die Verwalterin als auch die in der Eigentümerversammlung vom 10.10.1980 gegen die Zustimmung zur Veräußerung ihres Teileigentums stimmenden Miteigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei hat sie die Auffassung vertreten, daß die Verwalterin ebenso wie die Eigentümerversammlung verpflichtet gewesen seien, der Veräußerung ihres Teileigentums zuzustimmen. Der gegenteilige Beschluß der Eigentümerversammlung vom 10.10.1980 sei deshalb materiell unrichtig und für ungültig zu erklären. Zugleich hatten sich die Verwalterin und die gegen die Veräußerung stimmenden Wohnungseigentümer durch ihre unrechtmäßige Verweigerung der Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Diesen Schaden hat die Antragstellerin auf insgesamt DM 86.228,39 zuzüglich Zinsen und Mehrwertsteuer beziffert (AS. 635 ff.).

Die Antragsgegner sind dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten und haben insbesondere behauptet, daß ihnen ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu dem von der Antragstellerin getätigten Verkauf ihres Teileigentums zur Seite gestanden habe, da ihnen der Betrieb einer unfallchirurgischen Arztpraxis in ihrem Anwesen nicht zumutbar gewesen sei. Ferner haben die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Miteigentümer in Abrede gestellt, auf Grund ihrer Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung überhaupt schadensersatzrechtlich belangt werden zu können. Darüber hinaus haben sie den von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten.

3. Mit Beschluß von 2.2.1982 hat das Amtsgericht Konstanz die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen (AS. 669).

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hat sie die amtsgerichtliche Entscheidung aus formellen und materiellen Gründen für unrichtig gehalten und ergänzend vorgetragen, die Eigentümerversammlung vom 10.10.1980 sei nicht beschlußfähig gewesen, weil eine Vielzahl nicht anwesender Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten und haben insbesondere die Beschlußunfähigkeit der Eigentümerversammlung von 10.10.1980 bestritten. Im übrigen haben sie gemeint, die...

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