Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrfrist für erneute Auskunft gem. § 1605 Abs. 2 BGB bei gerichtlichen Beschlüssen
Leitsatz (amtlich)
Für die Sperrfrist für eine erneute Auskunft nach § 1605 Abs. 2 BGB ist bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen.
Verfahrensgang
AG Lahr (Aktenzeichen 6 F 172/14) |
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im streitgegenständlichen Teilbeschluss geht es um die isolierte Zurückweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung sowie auf Vorlage von Gehaltsbescheinigungen.
Die drei Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners. Sie leben bei der Mutter. Mit Teil- und Schlussbeschluss vom 24.06.2014 (1 F 331/12) hatte das Familiengericht Lahr den Antragsgegner unter anderem verpflichtet, monatliche Kindesunterhaltsbeträge ab Juli 2014 von 334 EUR, 272 EUR sowie 269 EUR, insgesamt mithin monatlich 875 EUR zu bezahlen. Dabei ist es nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und einer Verbindlichkeit von einem zu berücksichtigenden Einkommen des Antragsgegners von 1.975,57 EUR ausgegangen und hat einen Unterhaltsbedarf der 2. Einkommensstufe nach einer Herabstufung von 356 EUR, 291 EUR und 288 EUR angenommen, aber offenbar wegen der geringeren Anträge nur wie oben angegeben tituliert. Im dortigen Verfahren hatte nach Streit über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners am 28.04.2014 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Antragsgegner zusätzliche Angaben machte und weitere Unterlagen vorlegte. Ihm wurde aufgegeben, noch die Lohnabrechnungen bis Oktober 2013 vorzulegen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2014 legte der Antragsgegner die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2013 vor. Daraufhin berechneten die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 05.05.2014 den Unterhalt noch einmal neu. Mit Beschluss vom 06.05.2014 ordnete das Familiengericht das schriftliche Verfahren an und bestimmte zum Zeitpunkt der letzten Einreichung von Schriftsätzen den 03.06.2014.
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 28.07.2014 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, ab März 2014 die vom Gericht errechneten Unterhaltsbeträge nach der 2. Einkommensstufe (356 EUR, 291 EUR und 288 EUR) zu bezahlen. Nachdem der Antragsgegner dies abgelehnt hatte, forderten die Antragsteller den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2014 zur Auskunftserteilung auf.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.11.2014, eingegangen beim Familiengericht am 26.11.2014, machten die Antragsteller einen Abänderungsantrag in Form eines Stufenantrags geltend. Im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht legte der Antragsgegner eine Verdienstabrechnung für Juli 2014 über ein Nettoeinkommen vom 2.240,96 EUR vor.
Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Familiengericht die Anträge der Antragsteller auf Auskunftserteilung und Belegvorlage zurückgewiesen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht, da die Zweijahresfrist gemäß § 1605 Abs. 2 BGB noch nicht verstrichen sei, diese laufe erst ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren. Der Teilbeschluss vom 05.11.2015 wurde den Antragstellern am 13.11.2015 zugestellt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2015, eingegangen beim Familiengericht per Fax am gleichen Tag, beantragen die Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde. Sie verweisen darauf, dass nach richtiger Ansicht nicht auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf die Erteilung der Auskunft abzustellen sei.
Der Antragsgegner hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 114 ZPO).
Eine Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Beschwerdebegehren ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Teilbeschluss eine derzeitige Verpflichtung des Antragsgegners auf Auskunft und Belegvorlage verneint.
Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann von einem zum Kindesunterhalt Verpflichteten vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieser später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Aus der Formulierung im Gesetzestext "Auskunft erneut" wird teilweise abgeleitet, dass in jedem Fall zeitlich an die frühere Auskunft anzuknüpfen ist. Auf dieser Grundlage wird dann entweder angenommen, es komme auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft an (so OLG Hamm vom 25.08.2004 - 5 WF 329/94, Juris Rn. 1; OLG Schleswig vom 17.05.1983 - 8 WF 84/83, Juris; wohl auch Johannsen/Henrich/Graba/Maier, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1605 BGB Rn. 8; dieser Zeitpunkt wäre vorliegend im Übrigen wohl ebenfalls weniger a...