Leitsatz (amtlich)
Keine Beschwerdebefugnis der Großeltern mit dem Ziel, als Ergänzungspfleger bestellt zu werden.
Normenkette
BGB § 1779 Abs. 2 S. 2, § 1897 Abs. 5, § 1915 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 F 99/18 AG) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 25.01.2019 (2 F 99/18) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, als Großmutter der Kinder K. und K. Sch. vom Amtsgericht nicht als Ergänzungspflegerin ausgewählt worden zu sein.
Die Kinder K. Sch., geboren am ..., und K. Sch., geboren am ..., stammen aus der Beziehung der Mutter mit dem verstorbenen mutmaßlichen IS-Mitglied E. A. Die Mutter war im Jahr 2013 von Deutschland, wo sie nach islamischem Recht verheiratet war und mit ihrem Mann zwei Kinder hatte, allein in die T. ausgereist und später nach S. weitergereist. Sie soll sich in S. dem IS angeschlossen haben. Seit September 2017 befand sie sich mit den Kindern K. und K. in B. in einem Frauengefängnis. Die Mutter kehrte am 26.04.2018 mit den Kindern nach Deutschland zurück und wohnte zunächst bei ihrer eigenen Mutter, der Beschwerdeführerin. Nach einem Hausbesuch des Jugendamtes am 27.04.2018 wurde am 02.05.2018 eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Bei einem Hilfeplangespräch im Juli 2018 informierte die Mutter das Jugendamt, dass sie am 06.07.2018 einen a. Staatsangehörigen nach islamischem Recht in F. geheiratet habe. Am 26.07.2018 wurde die Mutter in Untersuchungshaft genommen. Die Kinder verblieben zunächst bei der Beschwerdeführerin.
Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 31.10.2018, beim Amtsgericht am 20.12.2018 eingegangen, Mitteilung wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung gemacht, einen Teilentzug der elterlichen Sorge und einen Erörterungstermin angeregt. Zuvor hatte die Mutter am 19.12.2018 ihre am 14.12.2018 erteilte Zustimmung zur Aufnahme der Kinder in eine Pflegefamilie widerrufen. Zur Begründung hat das Jugendamt ausgeführt, dass dringend die Gefahr abgewendet werden müsse, dass die Kinder an einen unbekannten Ort oder außer Landes gebracht würden. Ein Verbleib der Kinder bei der Großmutter werde nicht als geeignet angesehen, weil diese nicht über eine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit zum Schutz der Kinder verfüge.
Mit am 21.12.2018 erlassenem Beschluss vom 20.12.2018 hat das Amtsgericht der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Jugendhilfemaßnahmen und Gesundheitsfürsorge entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt B., Abteilung Beistandschaften, zum Ergänzungspfleger bestimmt. Weiterhin hat das Amtsgericht auf Antrag des Jugendamtes mit Beschluss vom 27.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der Kinder K. und K. an den Ergänzungspfleger angeordnet. Die Kinder leben seit dem 27.12.2018 in einer Pflegefamilie.
Das Amtsgericht hat am 18.01.2019 die Mutter, das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und den Verfahrensbeistand angehört. Zu diesem Termin war auch die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten erschienen. Die Mutter hat in dem Termin beantragt, das Sorgerecht für ihre beiden Kinder auf ihre Mutter zu übertragen. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag nicht entgegengetreten und hat sinngemäß den Antrag gestellt, das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu entlassen und sie selbst zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Jugendamt ist diesen Anträgen entgegengetreten. Der Verfahrensbeistand hat sich dafür ausgesprochen, dass es bei der vorläufigen Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren verbleiben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung vom 18.01.2019 (I, 101 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25.01.2019 hat das Amtsgericht entschieden, dass es nach Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der im Beschluss vom 20.12.2018 getroffenen Entscheidung verbleibe, und darauf verwiesen, dass abschließend über die Fragen im Hauptsacheverfahren (2 F 98/18) entschieden werde.
Der Beschluss ist dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 07.02.2019 zugestellt worden. Mit am 12.02.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er für die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, weil sie als vorrangige Pflegeperson zu berücksichtigen sei, nachdem keine Kindeswohlgefährdung von ihr ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 12.02.2019 (II, 1 ff.) verwiesen.
Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben jeweils Stellung zu der Beschwerde genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 20.02.2019 darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels, insbesondere die Beschwerdeberec...