Verfahrensgang
AG Karlsruhe-Durlach (Aktenzeichen 2 F 5/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.1.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien, denen zuvor Prozesskostenhilfe für das vorliegende Ehescheidungsverfahren bewilligt worden war, haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2007 neben der Erörterung des Scheidungsbegehrens und der Folgesache Versorgungsausgleich einen Vergleich zur Regelung des Kindesunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder und des nachehelichen Unterhalts der Ehefrau geschlossen, nachdem der Kindes- und nacheheliche Unterhalt ausführlich erörtert worden waren. Diesem Vergleich lagen Daten zugrunde, die einem Schreiben des Antragsgegnervertreters an den Vertreter der Antragstellerin vom 26.9.2007 beigefügt waren. Mit Beschluss vom 19.10.2007 hat das AG den Streitwert für die Ehesache auf 8.475 EUR und für den Mehrwert des Vergleichs auf 15.224 EUR festgesetzt. Außerdem hat es die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für beide Parteien "insoweit erweitert, als die Prozesskostenhilfe auch auf die vorstehende Vereinbarung erweitert wird" (I 65). Mit Beschluss vom 9.1.2008 hat es den Streitwert für den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR festgesetzt.
Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat das AG mit Beschluss vom 10.1.2008 eine Vergütung von insgesamt 1.535,70 EUR festgesetzt - nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 25.699 EUR (Ehesache 8.475 EUR+Mehrwert Vergleich 15.224 EUR+Versorgungsausgleich 2.000 EUR) i.H.v. 460,20 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 25.699 EUR i.H.v. 424,80 EUR sowie eine Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 15.224 EUR i.H.v. 385,50 EUR zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20 EUR und Umsatzsteuer i.H.v. 245,20 EUR.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin des LG Karlsruhe, mit ihrer Erinnerung vom 29.10.2008, soweit eine Vergütung von mehr als 1.381,47 EUR festgesetzt worden ist. Sie wendet sich dagegen, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt auch eine Terminsgebühr aus einem Streitwert, der um den Mehrwert des Vergleichs erhöht wurde, erstattet werden soll. Aus dem Streitwert der Vereinbarung könne keine Terminsgebühr erstattet werden.
Dieser Erinnerung hat die Rechtspflegerin des AG Karlsruhe-Durlach nicht abgeholfen.
Der Abteilungsrichter des AG hat mit Beschluss vom 2.3.2009 der Erinnerung der Staatskasse nicht abgeholfen, da eine vergleichweise Lösung einer streitigen Angelegenheit eine verhandlungsweise Auseinandersetzung der Parteien über die Sache voraussetze. Der Vergleich verhindere eine sonst notwendige Anhängigmachung einer Angelegenheit als Folgesache oder als isolierte Sache. Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin des LG Karlsruhe, mit Schreiben vom 13.3.2009, eingegangen beim AG am 19.3.2009, Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass bereits die 1,5-fache Einigungsgebühr ausreichend Anreiz für die Parteien biete, sich zu vergleichen. Bei Erstattung auch einer Terminsgebühr aus dem erhöhten Streitwert erhalte der Prozessbevollmächtigte eine insgesamt höhere Gebühr (nämlich insgesamt 1.270,50 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), als wenn er die verglichenen Ansprüche anhängig gemacht hätte (insgesamt 1.142 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG Karlsruhe-Durlach vom 2.3.2009 ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig, da das AG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Sie erfolgte auch rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Maßgebend für die gem. §§ 45 ff. RVG den beigeordneten Rechtsanwälten von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren ist nach § 48 Abs. 1 RVG der Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Mit Beschluss vom 19.10.2007 war die bewilligte Prozesskostenhilfe für beide Parteien auf die im Termin geschlossene Vereinbarung erweitert worden. Das AG hat damit der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG Rechnung getragen, nach der sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt, in dem u.a. gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehegatten oder Kindesunterhalt geregelt werden. Die anlässlich des Vergleichsabschlusses entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind daher von der Staatskasse zu erstatten.
Im vorliegenden Fall sind unstreitig für die nicht anhängigen Folgesachen Kindes- und Ehegattenunterhalt jeweils Verfahrensg...