Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen Me 4 O 290/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 - Me 4 O 290/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Entscheidung des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.444,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 22.08.2017. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (I der Gründe im Beschluss vom 22.08.2017).
Aus der Stellungnahme des Kläger-Vertreters vom 21.09.2017 ergeben sich gegenüber den Ausführungen im Beschluss vom 22.08.2017 keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Feststellungen des Landgerichts zur Mietminderung sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22.08.2017 (II 1., 2. und 3.).
a) Aus den erstinstanzlichen Angaben der Zeugin E. A. im Termin vom 02.07.2013 lässt sich nicht entnehmen, dass die Verkaufsräume ab Juli 2010 nur ca. eine Woche erheblich durchfeuchtet gewesen wären. Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin (vgl. das Protokoll vom 02.07.2013, S. 3, 2. Abs., I 213) dahingehend verstanden, dass sich eine deutliche Veränderung in den Verkaufsräumen erst durch die Durchführung von Arbeiten im Oktober 2010 (Streichen und Reinigen des Teppichbodens) ergeben hat. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
b) Ein erster Wasserschaden durch von außen eindringendes Wasser in die Geschäftsräume des Beklagten im Februar 2010 war erstinstanzlich - entgegen den Ausführungen der Kläger - unstreitig. Die Darstellung des Beklagten-Vertreters im Schriftsatz vom 25.02.2013, S. 3 (I 77) haben die Kläger nicht bestritten.
Das Risiko weiterer Wassereintritte war ein wesentlicher Mangel, welcher zur Minderung der Miete geführt hat. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 17.09.2012 - 8 U 487/11 -, zitiert nach Juris) ergibt sich nichts abweichendes. Die Frage, inwieweit eine bestimmte Gefahr zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie auch das Kammergericht in der zitierten Entscheidung hervorgehoben hat (a.a.O., Rdnr. 22). Die maßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Risiko weiterer Wasserschäden bei Niederschlägen als erheblicher Mangel anzusehen war, ergeben sich aus dem Beschluss des Senats vom 22.08.2017 II. 2. c.
c) Im Übrigen verweist der Senat zur Bewertung der Mängel und zur Höhe der Minderungsquote in den verschiedenen Zeiträumen auf die weiteren Ausführungen im Beschluss vom 22.08.2017 (II 1. und 2.).
2. Die Kläger haben dem Beklagten wegen des Wasserschadens vom 23.07.2010 Schadensersatz zu leisten, weil sie den Mangel zu vertreten haben. Das Wasser ist in die Verkaufsräume am 23.07.2010 aufgrund von Umständen eingedrungen, welche im Herrschafts- und Einflussbereich der Kläger lagen. Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es keine Möglichkeit einer Schadensursache aus dem Bereich des Beklagten.
a) Aus dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 21.09.2017 und aus der beigefügten schematischen Skizze kann der Senat nicht nachvollziehen, wie ein unzureichender Abfluss des Wassers durch die städtische Kanalisation (vgl. auch den erstinstanzlichen Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 23.09.2014, S. 2) dafür ursächlich geworden sein könnte, dass das Wasser am 23.07.2010 in den Verkaufsräumen von der Decke kam, und an den Innenseiten von Wänden, Fenstern und Türen herunterlief.
b) Für eindringendes Niederschlagswasser, welches in den vermieteten Verkaufsräumen an der Innenseite von Wänden, Fenstern und Türen herunterläuft, ist in jedem Fall der Vermieter verantwortlich. Eine unzulängliche Gestaltung der Abwassersituation würde daran nichts ändern.
c) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Regen vom 23.07.2010 nach den Feststellungen des Deutschen Wetterdienstes kein katastrophales Unwetterereignis war, sondern dass mit einem solchen Ereignis in Überlingen statistisch etwa ein- bis dreimal pro Jahr zu rechnen war. Die Kläger waren als Vermieter dafür verantwortlich, dass solche übliche Niederschläge nicht zu Beeinträchtigungen der Mieträume führten.
3. Auch die Einwendungen der Kläger zur Höhe des Schadens haben keinen Erfolg.
a) Das Landgericht ist bei den Feststellungen zum Schaden den Angaben der Zeugin E. A. gefolgt. Aus den Angaben der Zeugin im Termin vom 25....