Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 46 F 1652/16) |
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussicht für ein Verfahren über einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ....... die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen (I 1, 3).
Die Antragstellern trägt vor, sie habe sich endgültig Ende März 2016 für die Scheidung entschieden (I 15), nachdem sie sich bereits am 12.01.2016 vom Antragsgegner getrennt habe (I 3) und es in der Zwischenzeit zu mehreren Versöhnungsversuchen gekommen sei (I 3). Ein Abwarten des Trennungsjahres würde für sie aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners eine unzumutbare Härte darstellen. Der Antragsgegner habe sie bereits im Oktober 2014 mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen (I 13). Am 12.01.2016 habe er sie mit einem Staubsaugerrohr schlagen wollen, was durch das Eingreifen des erwachsenen Sohnes verhindert worden sei (I 13). Zwischen dem 19. und dem 21.01.2016 habe er telefonische Morddrohungen geäußert (I 13). Am 29.02.2016 habe er sie trotz bestehenden Abstandsgebots auf dem Rückweg vom Kindergarten abgepasst, am Nacken gepackt und wiederum bedroht (I 13). Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner nach einem letzten Versöhnungsversuch im März 2016 darüber unterrichtet habe, dass sie sich um der Kinder willen für die Scheidung entschieden habe, habe er sie erneut am Nacken gepackt, sie angebrüllt und bedroht (I 15). Auch gegenüber den Kindern sei der Antragsgegner wiederholt tätlich geworden (I 15). Die 15jährige Tochter habe er gegen ein Entgelt von 5.000,00 EUR verheiraten wollen (I 15). Am 16.08.2016 sei der Antragsgegner vor der Flüchtlingsunterkunft erschienen, in welcher sie untergebracht gewesen sei und deren Anschrift vor dem Antragsgegner geheim gehalten werden sollte, und habe nachhaltig aggressiv versucht, sich Zugang zu ihr zu verschaffen (VKH 15, 19).
1. Die Antragstellerin beantragt vor diesem Hintergrund, die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden und ihr hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (I 1 und VKH 1). Das Familiengericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 12.08.2016 (VKH 3) zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 16.08.2016 zugestellt worden (VKH 9). Mit am 02.09.2016 eingegangenem Schriftsatz (VKH 11) hat die Antragstellerin hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Familiengericht nicht abgeholfen hat (VKH 21).
Der Antragsgegner hat mitgeteilt, die Scheidung abzulehnen (I 11). 5 WF 133/16 - Seite 3 -
Das Familiengericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin im parallelen Umgangsverfahren im Rahmen der Anhörung vom 15.03.2016 in Abwesenheit des Antragsgegners mitgeteilt habe, sie habe ihrem Mann verziehen, wünsche nichts anderes, als wieder mit diesem zusammen zu leben, dies auch vor dem Hintergrund der muslimischen Religionszugehörigkeit (VKH 5).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO. Sie wurde insbesondere formgerecht und unter Wahrung der einmonatigen Notfrist, § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
a) Hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten zumindest für vertretbar hält (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 114 Rn. 19; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 114 ZPO Rn. 11). Das Verfahrenskostenhilfe-Verfahren dient nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorab zu entscheiden (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 21). An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf insbesondere nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahrenskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG vom 08. Dezember 2009, 1 BvR 2733/06, Rn. 12, juris).
b) Vorliegend hat das Familiengericht seine Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten auf die Erwägung gestützt, zwar lägen mit den vom Antragsgegner vorgenommenen Bedrohungen und Misshandlungen in dessen Person liegende Gründe im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vor, welche grundsätzlich eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen könnten. Aufgrund der von der Antragstellerin mitgeteilten nachfolgenden ernsthaften Verzeihung se...