Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen eine den Gefangenen begünstigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§§ 121 Abs. 2, 4 StVollzG i.V.m. 473 Abs. 2 analog StPO).

Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

 

Gründe

Der Antragsteller befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B. im Vollzug der mit Urteil des Landgerichts H. vom 23.5.1990 angeordneten Maßregel der Sicherungsverwahrung. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 23.10.2002 vollstreckt. Letztmals mit Beschluss vom 1.10.2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. die Fortdauer der Maßregel angeordnet.

Mit Beschluss vom 21.7.2008 hatte die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach §§ 109 StVollzG die Justizvollzugsanstalt unter anderem "angewiesen", dem Untergebrachten unbegleitete Ausgänge zu seinem Therapeuten und Urlaub zu der in Brandenburg lebenden Ehefrau zu gewähren. Der Beschluss, gegen den das Justizministerium Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, wurde vom Senat am 16.10.2008 in diesem Punkt aufgehoben und die Sache an die Justizvollzugsanstalt B. zur Neubescheidung zurückverwiesen. Am 30.7.2008 beantragte der Untergebrachte gestützt auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 21.7.2008 Ausgang zu seinem Therapeuten am 13.8.2008 und Urlaub zur Ehefrau vom 15. -17.8.2008, was mit am 4.8.2008 mündlich eröffneter Verfügung der Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Beschlusses vom 21.7.2008 abgelehnt wurde. Ein Antrag vom 7.9.2008 auf Ausgang zum Therapeuten am 24.9.2008 und Urlaub zur Ehefrau vom 25.-29.9.2008 wurde - nach undatierter vorangegangener mündlicher Ablehnung - mit schriftlicher Verfügung vom 23.9.2008 wiederum unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Beschlusses vom 21.7.2008 und fortbestehende Flucht- und Missbrauchsgefahr ebenfalls abschlägig beschieden. Mit am 26.8.2008 eingekommenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.8.2008 begehrte der Untergebrachte daraufhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Nichtbearbeitung" seines Antrags vom 21.7.2008 und mit am 17.9.2008 eingekommenem Antrag vom 15.9.2008 die "Aufhebung der Nichtumsetzung" des Beschlusses vom 21.7.2008, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung und Verpflichtung, ihm Ausgang und Urlaub wie beantragt zu gewähren.

Mit der durch das Justizministerium angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. den Antrag des Untergebrachten , ihm am 24.9.2008 Ausgang und vom 25.-29.9.2008 Urlaub zu gewähren, für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass die Verfügungen der Justizvollzugsanstalt vom 4.8.2008 und 7.9.2008, mit denen dem Untergebrachten jeweils kein Ausgang zu seinem Therapeuten sowie Urlaub zu seiner Ehefrau gewährt wurden, rechtswidrig waren. Gegen diesen der Justizbehörde am 18.11.2008 zugestellten Beschluss wendet sich das Justizministerium Baden-Württemberg mit seiner am 8.12.2008 eingekommenen, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Die zur Fortbildung des Rechts zulässige (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde des Justizministeriums ist in der Sache nicht begründet.

1.

Die Anträge des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung waren zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 24.8.2008. Zwar ist der gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschriebene allgemeine Feststellungsantrag gegenüber den anderen Antragsarten subsidiär (AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 32; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 106 f.) und deshalb unzulässig, wenn der Untergebrachte mit einem anderen Antrag - hier einem Verpflichtungsantrag - gegen die vollzugsbehördliche Entscheidung hätte vorgehen können. Doch kann der Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG umgedeutet werden, dem nicht entgegensteht, dass das Begehren des Untergebrachten auf Ausgang am 13.8.2008 und Urlaub vom 15.-17.8.2008 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.8.2008 infolge Zeitablaufs schon erledigt war (OLG Frankfurt NJW 2003, 2844; ZfStrVo 2004, 106 f.). Die Zulässigkeit eines solchen Fortsetzungsfeststellungsantrags scheitert auch nicht am Ablauf der für einen Verpflichtungsantrag einzuhaltenden Frist des § 112 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2844; ZfStrVo 2004, 106 f.; AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 32). Denn die Ablehnung der beantragten Lockerungen wurde dem Untergebrachten ersichtlich nur mündlich eröffnet, so dass die Zweiwochenfrist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG nicht zur Anwendung kam. Schließlich lag auch ein Feststellungsinteresse vor, da der Untergebrachte - wie au...

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