Leitsatz (amtlich)
Im selbständigen Verfallsverfahren entsteht für den Vertreter des Verfallsbeteiligten im Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG
Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalt B. aus Bietigheim-Bissingen, für seine Tätigkeit als gewählter Vertreter der Verfallsbeteiligten Fa. X. GmbH & Co KG gem. § 42 Abs.1 RVG eine Pauschgebühr festzustellen, wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe
Rechtsanwalt B. hat mit Schrift vom 21.12.2011 beantragt,
für seine im selbständigen Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG als gewählter Vertreter der Verfallbeteiligten entfaltete Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG festzustellen, und diesen Antrag wie folgt präzisiert:
Als Pauschgebühr für das gesamte Verfahren beantrage ich die Festsetzung von € 2,500,00. Hilfsweise hierzu beantrage ich die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG die Festsetzung einer Gebühr von € 300, 00, für die Verfahrensgebühr nach Nr.. 5103 VV RVG eine Gebühr von € 500, 00, für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG eine Gebühr von € 500, 00, für die Terminsgebühr nach Nr.. 5110 VV RVG eine Gebühr von € 500, 00 , und für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV RVG eine Gebühr von € 700, 00.
Der befasst gewesene Richter am Amtsgericht hat mit Verfügung vom 12. 1. 2012 die Gewährung einer Pauschvergütung in angemessener Höhe befürwortet. Der Vertreter der Staatskasse ist mit Schrift vom 6. 2. 2012 der Feststellung einer Pauschgebühr entgegentreten und hat insoweit ausgeführt:
"Nach Auffassung der Staatskasse ist der Antrag unzulässig..
Nach Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG entstehen für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses bestimmt, die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. Vorliegend steht dem Verteidiger allerdings nur für das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde) und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr Nr 5116 VV RVG zu (vgl, auch Fromm, Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr., 5116 VV RVG für das Verfallsverfahren gem. § 29 a OWiG, Nr., 4, JurBüro 2008, 508). Mit Ausnahme der Grundgebühr und der Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde knüpfen die Gebühren des Rechtsanwalts, dem die Vollverteidigung übertragen ist, an die Höhe der (verhängten) Geldbuße an Eine Geldbuße wurde nicht festgesetzt. Die besondere Regelung nach Vorbemerkung 5.1 Abs.. 2 S.. 2 findet nur auf die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG Anwendung, wenn der Verteidiger zu einem Zeitpunkt tätig geworden ist, in dem eine Geldbuße noch nicht festgesetzt wurde (vgl.. auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl" Vorbemerkung 5.1 Rdn,8, 9). Nachdem sich die Verteidigertätigkeit nur auf die Verfallsanordnung, nicht aber auch auf die Abwehr einer Ordnungswidrigkeit erstreckte, kann der Verteidiger daneben nicht noch die Gebühren Nr. 5100 Nr. VV RVG. Der Fall liegt insoweit anders als bei einem Rechtsanwalt, der einen Betroffenen nicht nur gegen die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit verteidigt, sondern zusätzlich noch wegen einer gegen den Betroffenen, Nr. 5116 unterfallenden Maßnahme vertritt.,
Bei der Gebühr Nr. 5116 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr. Nach § 42 Abs. 1 S.. 2 RVG ist die Feststellung einer Pauschgebühr bei Wertgebühren ausgeschlossen. Bei einer anwaltlichen Tätigkeit im Verfallsverfahren kommt danach die Feststellung einer Pauschgebühr nicht in Betracht, (vgl Fromm a a.0., Nr. 8 für das Verfahren nach § 51 RVG)."
Dieser Bewertung, zu der Stellung zu nehmen sowohl der Rechtsanwalt als auch die Verfahrensbeteiligte Gelegenheit hatten, schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Rechtsanwalt in dessen ergänzendem Schriftsatz vom 10 2 2012 vorgebrachten, auf den Wortlaut ("Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren") abstellenden Erwägungen und Einwendungen an. Dass es sich vorliegend um ein selbständiges Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG gehandelt hat, wird - entgegen der Bewertung des Rechtsanwalts - von dem Vertreter der Staatskasse nicht verkannt, sondern ist gerade Grundlage und Ausgangspunkt seiner auch nach Auffassung des Senats uneingeschränkt zutreffenden Argumentation.
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder für einen Verfahrensabschnitt war somit als unzulässig abzulehnen.
Fundstellen
AGS 2013, 173 |
RVGreport 2012, 301 |
StRR 2012, 279 |
VRR 2012, 319 |