Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr für Erörterungstermin

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104; FamFG § 155 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Lahr (Beschluss vom 26.08.2013; Aktenzeichen 26.8.2013 - 1 F 297/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 26.8.2013 (1 F 297/12) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 226,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin.

Mit Schriftsatz vom 21.9.2012 beantragte die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe sowie ausdrücklich sodann - nach Bewilligung - die Zustellung eines Umgangsantrages. Das Familiengericht übersandte den Schriftsatz mit Verfügung vom 25.9.2012 zur Stellungnahme binnen 1 Woche. Mit Verfügung vom 1.10.2012 bestimmte das Familiengericht "Termin zur mündlichen Verhandlung" auf den 31.10.2012.

Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 16.10.2012 mit, dass die Eltern bei einem gemeinsamen Gespräch eine einvernehmliche Besuchsregelung getroffen hätten, so dass sie den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr für notwendig hielten, die Antragstellerin werde sich diesbezüglich an ihren Rechtsanwalt wenden.

Mit Schreiben vom 26.10.2012 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin um Terminsaufhebung und Feststellung eines Vergleichs, nach dem die Beteiligten den Umgang einvernehmlich regeln würden und das Verfahren erledigt sei, die Kosten würden gegeneinander aufgehoben.

Das Familiengericht bewilligte mit Beschluss vom 26.10.2012 der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe "für den ersten Rechtszug" und ordnete ihren Verfahrensbevollmächtigten bei. Der Termin wurde aufgehoben und mit Beschluss vom 30.10.2012 der Vergleich festgestellt. Eine gerichtliche Kostenentscheidung ist aus der Akte nicht ersichtlich.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 13.11.2012 Festsetzung seiner Vergütung gem. § 55 RVG, u.a. eine 1,2 Terminsgebühr.

Mit Beschluss vom 26.11.2012 setzte die Rechtspflegerin des Familiengerichts die Vergütung auf 541,09 EUR fest und wies den weiter gehenden Antrag hinsichtlich der Terminsgebühr zurück. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wies die Richterin des Familiengerichts mit Beschluss vom 26.8.2013 zurück. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 5.9.2013 zustellt.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 18.9.2013, eingegangen per Fax am gleichen Tag, eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR ist erreicht. Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu entscheiden, ob überhaupt am 26.10.2012 noch Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang hätte bewilligt werden dürfen, nachdem sich das Verfahren noch vor Stellung eines unbedingten Umgangsantrages erledigt hatte.

Zu Recht ist das Familiengericht Lahr jedenfalls davon ausgegangen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Terminsgebühr hat.

Gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (Alt. 1) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (3. Alt.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin bzw. Vermeidungs- oder Erledigungsgespräche unter Beteiligung der Rechtsanwälte stattgefunden hätten.

Zwar entsteht nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 RVG-VV die Terminsgebühr von 1,2 auch ohne Termin dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, da keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Der vorliegend in § 155 Abs. 2 FamFG geregelte Termin stellt einen Erörterungstermin dar, keine mündliche Verhandlung. In der vom Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach geänderten Bestimmung des Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV ist neben der mündlichen Verhandlung die "Erörterung" nicht erwähnt. Die mündliche Erörterung ist jedoch keine mündliche Verhandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - XI ZB 15/11 - Juris Rz. 7 zu § 118 Ab...

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