Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr für Verfahrensbevollmächtigte bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG
Leitsatz (amtlich)
In einem einstweiligen sorgerechtlichen Anordnungsverfahren entsteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten keine Terminsgebühr, wenn das Gericht gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Normenkette
FamFG § 51 Abs. 2 S. 2; RVG Vorbem 3 Abs. 3 S. 1; RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 18.10.2023; Aktenzeichen 45 F 2677/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 18.10.2023 (45 F 2677/22) aufgehoben und die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2023 zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung einer Terminsgebühr zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe.
Die Antragstellerin beantragte durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr die Entscheidung über die Zustimmung zur Anmeldung zur Erstkommunionsvorbereitung für das gemeinsame Kind K, geb. am ..., zu übertragen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.01.2023 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Mit weiteren Beschluss vom 24.01.2023 hat das Amtsgericht Freiburg dem Antrag der Antragstellerin wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung stattgegeben, von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Aus dem festgesetzten Verfahrenswert von 2.000 EUR rechnete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in seinem Antrag vom 06.02.2023 auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts 517,65 EUR ab. In diesem Betrag ist eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 199,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer enthalten.
Mit Beschluss vom 08.02.2023 setzte das Amtsgericht Freiburg die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 280,60 EUR fest. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und eine obligatorische mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen gegen den Beschluss vom 08.02.2023 Erinnerung ein. Zur Begründung trägt er vor, dass auch bei Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG von einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung auszugehen sei, da nach § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, falls ein Beteiligter sie nach Erlass eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren beantrage, die Beteiligten mithin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern könnten.
Der Bezirksrevisor des Landgerichts Freiburg nahm zu der Erinnerung am 06.03.2023 Stellung und trat ihr entgegen. Da es sich um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer Kindschaftssache handle, gebe es keine mündliche Verhandlung, sondern nur einen Erörterungstermin, der hier nicht stattgefunden habe. Der Gesetzgeber verwende die Begriffe "Erörterung" und "mündliche Verhandlung" bewusst nebeneinander. Die Auffassung des Antragstellervertreters, dass es sich bei Eilverfahren, bei denen den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet sei, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, um Verfahren handle, bei denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, werde nicht geteilt. Dass eine mündliche Erörterung nach der erfolgten Entscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs doch erreicht werden könne, reiche nicht aus.
Mit Beschluss vom 14.03.2023 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg der Erinnerung nicht ab und legte sie der zuständigen Richterin am Amtsgericht Freiburg zur Entscheidung vor. Diese änderte durch Beschluss vom 18.10.2023 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2023 ab, indem sie neben den bereits festgesetzten Gebühren auch eine Terminsgebühr festsetzte. Zwar habe ein Termin bei Gericht nicht stattgefunden, entscheidend sei aber, dass der Anfall einer Terminsgebühr hätte erzwungen werden können. In diesen Fällen sei auch ohne Durchführung eines Termins eine Terminsgebühr festzusetzen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob das Gesetz eine mündliche Verhandlung oder eine Erörterung vorsehe, denn auch eine mündliche Erörterung sei ein gerichtlicher Termin.
Gegen den dem Bezirksrevisor des Landgerichts Freiburg am 20.10.2023 zugestellten Beschluss legte dieser für die Staatskasse am 23.10.2023 Beschwerde ein und verwies zur Begründung auf seine Stell...