Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 01.02.2010; Aktenzeichen 12 O 182/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Freiburg vom 1.2.2010 - 12 O 182/09 - (Streitwertfestsetzung) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) und der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) handeln mit Computerartikeln. Sie vertreiben ihre Produkte insbesondere über die Internetplattform eBay. Im Verfahren vor dem LG hat der Kläger gegen den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Er hat ein Angebot des Beklagten auf eBay vom 18.11.2009 beanstandet, bei welchem die Widerrufsbelehrung verschiedene Fehler aufwies. Eine weitere Beanstandung des Klägers bezog sich auf ein Angebot im Internet, bei dem eine vom Beklagten abgegebene Garantieerklärung nicht den Anforderungen gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB entsprach.

Mit Urteil vom 1.2.2010 hat das LG dem Beklagten antragsgemäß gleichartige Wettbewerbsverstöße bei Angeboten auf Handelsplattform eBay untersagt. Den Streitwert hat das LG gleichzeitig auf 3.000 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer, die den Kläger im Verfahren vor dem LG vertreten haben. Sie halten einen Streitwert von mindestens 12.500 EUR für angemessen. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse, welches der Kläger mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte beim Handeln mit Computerartikeln einen Jahresumsatz von - geschätzt - jeweils eine Million Euro erzielen würden. In der Rechtsprechung sei es üblich, für die vom Kläger gerügten Wettbewerbsverstöße bei Unterlassungsanträgen einen Streitwert von jeweils 15.000 EUR festzusetzen. Der von den Beschwerdeführern zugrunde gelegte Streitwert von 12.500 EUR liege daher an der unteren Grenze des Vertretbaren. Im Übrigen sei bei der Streitwertfestsetzung die Streitwertangabe des Klägers im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen. Der Streitwertangabe des Klägers komme bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanträgen generell zumindest eine Indizwirkung für den festzusetzenden Streitwert zu.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind berechtigt, gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen. Sie sind durch die Entscheidung des LG beschwert, da eine höhere Streitwertfestsetzung dazu führen würde, dass die Prozessbevollmächtigten entsprechend höhere Anwaltsgebühren geltend machen könnten.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); die Gebührendifferenz zwischen den Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 12.500 EUR einerseits und den Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR andererseits liegt über dem Beschwerdewert von 200 EUR.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LG den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf 3.000 EUR festgesetzt. Gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO ist das Interesse des Klägers an der Durchführung des Verfahrens der einstweiligen Verfügung zu schätzen.

a) Der Senat schätzt das Interesse des Klägers am Unterlassungsantrag Ziff. 1a) (fehlerhafte Widerrufsbelehrung) und am Unterlassungsantrag 1b) (fehlerhafte Information über eine Garantie) auf jeweils 3.000 EUR, so dass sich als Ausgangswert für die Streitwertbemessung ein Betrag von insgesamt 6.000 EUR ergibt (zur weiteren Reduzierung dieses Betrages s. unten b). Die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche dienen dem Schutz von Verbraucherinteressen. Das gilt sowohl für die Durchsetzung korrekter Widerrufsbelehrungen im Fernabsatzgeschäft (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV) als auch für die Durchsetzung korrekter Garantieerklärungen (§ 477 Abs. 1 BGB). Es erscheint daher angezeigt, bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen von § 3 ZPO das Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Verbraucherschutznormen zu bewerten. Der Senat hält einen Betrag von jeweils 3.000 EUR für jeden Verstoß in einem Fall der vorliegenden Art für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass die vom Kläger gerügten Verstöße des Beklagten eine begrenzte Bedeutung haben; es geht nicht etwa um massenhafte Verstöße eines größeren Unternehmens. Der Senat hat bei dieser Bewertung zudem berücksichtigt, dass die Wertschätzung einer verbreiteten Praxis der Streitwertfestsetzung in etwa entspricht, wenn gleichartige Verstöße im Internet von einem Verbraucherschutzverband nach den Regeln des Unterlassungsklagengesetzes gerügt werden (vgl. zum Streitwert von Unterlassungsanträgen nach dem Unterlassungsklagengesetz beisp...

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