Leitsatz (amtlich)
Die von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn auf die Annahmeentscheidung gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht Anwendung findet (Bestätigung OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.2003 - 11 AR 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 125).
Normenkette
FGG § 43b Abs. 2 S. 2; AdWirkG § 5
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Aktenzeichen 48-XVI 21/05) |
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das AG - VormG - Heidelberg zuständig.
Gründe
I. Von den Eheleuten I. A. und H. B. S. besitzen die Ehefrau die italienische und der Ehemann die tunesische Staatsangehörigkeit. Sie leben seit April 1999 beide in Deutschland, derzeit im Bezirk des AG Heidelberg. Die Ehefrau hat aus einer früheren Ehe mit einem tunesischen Staatsangehörigen einen Sohn N. S., der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Ehemann hat den Antrag gestellt, seinen Stiefsohn N. S. als Kind anzunehmen.
Das AG Heidelberg ist der Ansicht, es sei für die Durchführung des Adoptionsverfahrens nicht zuständig. Zwar sei gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf die Adoption selbst deutsches Sachrecht anzuwenden. Für die Erforderlichkeit und die Erteilung von Zustimmungen zu der Adoption sei jedoch gem. Art. 23 EGBGB zusätzlich ausländisches Recht maßgeblich. Für das Verfahren sei somit gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG das AG Karlsruhe zuständig. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2003 (OLG Karlsruhe v. 20.10.2003 - 11 AR 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 125) abgelehnt. Daraufhin hat das AG Heidelberg die Sache dem OLG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt und dabei auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 2.12.2003 - 8 AR 22/03, OLGReport Stuttgart 2004, 181 = FamRZ 2004, 1124) und des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69) Bezug genommen.
II. Nach § 43b Abs. 1 FGG sind die deutschen Gerichte für das Adoptionsverfahren international zuständig. Gemäß § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Gerichten Streit besteht. Für das betreffende Verfahren ist das AG Heidelberg örtlich zuständig.
Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43b Abs. 2 S. 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Aufenthalt hat. Dies ist das AG Heidelberg. Aus § 43b Abs. 2 S. 2 FGG folgt hier nichts anderes. Auf die Annahmeentscheidung kommt - wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt - gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. In einem solchen Fall greift, wie der Senat bereits entschieden hat, die von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf das VormG, in dessen ein OLG seinen Sitz hat, nicht ein; die Anwendung ausländischer Sachvorschriften auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen gem. Art. 23 S. 1 EGBGB führt allein nicht zur Konzentration der örtlichen Zuständigkeit (OLG Karlsruhe v. 20.10.2003 - 11 AR 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 125; ebenso OLG Hamm v. 21.11.2002 - 15 Sbd 13/02, OLGReport Hamm 2003, 189 = FamRZ 2003, 1042; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.12.2004, Juris-Doc. Nr. kore428362004; Steiger, DNotZ 2002, 184 [206]). Die entgegengesetzten Entscheidungen der OLG Stuttgart und Zweibrücken geben keinen Anlass zur Änderung dieser Auffassung.
Nach § 43b Abs. 2 S. 2 FGG gilt für die örtliche Zuständigkeit ergänzend § 5 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 AdWirkG, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG entscheidet das VormG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses OLG über Anträge nach den §§ 2 und 3 AdWirkG. Gemäß § 5 Abs. 2 AdWirkG werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1 durch Rechtsverordnung einem anderen VormG zuzuweisen. Die Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt somit nur bei solchen Adoptionssachen ein, die Verfahren nach § 2 und § 3 AdWirkG zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich ausschließlich um Verfahren, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhen (vgl. auch § 1 S. 1 AdWirkG). Spricht ein deutsches VormG die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG gem. § 2 Abs. 3 des Gesetzes nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung auf der Anwendung fremden Rechts beruht; damit sind nur Fallgestaltungen erfasst, in welchen Art. 22 Abs. 1 EGBGB auf ausländisches Recht verweist, nicht jedoch solche, in denen im Hinblick auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen gem. Art. 23 S. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht zu beachten ist (OLG Karlsruhe v. 20.10.2003 - 11 AR 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 125; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregie...