Leitsatz (amtlich)

Die Gerichtsstandskonzentration der § 43b Abs. 2 S. 2 FGG, § 5 Abs. 1 und 2 AdWirkG - VormG am Sitz des OLG - greift auch dann ein, wenn nach Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 EGBGB auf das Adoptionsverfahren ausländisches Recht anzuwenden ist, dieses aber auf das deutsche Recht zurückverweist.

 

Normenkette

FGG § 43b; AdWirkG § 5; EGGBG Art. 14, 22-23

 

Tenor

Zuständiges Gericht ist das AG K. - VormG.

 

Gründe

I. Der deutsche Antragsteller will die Tochter seiner Ehefrau, die wie die Mutter Staatsangehörige von Kamerun ist, adoptieren und hat insoweit einen Genehmigungsantrag beim AG L. gestellt.

In K.-K. hat der Antragsteller eine 2-Zimmer-Wohnung, unter deren Adresse er polizeilich gemeldet ist und wo er auch im Wesentlichen seine Steuern zahlt. Daneben hat er in K. noch eine 1-Zimmer-Wohnung als Postanlaufadresse. Derzeit wohnt er überwiegend mit der Familie in N. Jedoch ist geplant, die Wohnung in K.-K. auch zum Zentrum der eigenen privaten Lebensführung zu machen, auch wenn er derzeit überwiegend in N. lebe.

Das AG L. hat sich nach Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 S. 1 Nr. 2 EGGVG für unzuständig erklärt und das Verfahren an das seiner Ansicht nach gem. 43b Abs. 2 S. 2 FGG zuständige AG K. abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt. Vom AG L. ist das Verfahren dem OLG Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt worden.

II. Der Senat ist gem. § 5 FGG zur Entscheidung berufen, welches Gericht zuständig ist (OLG Stuttgart v. 2.12.2003 - 8 AR 22/03, OLGReport Stuttgart 2004, 181 = FamRZ 2004, 1124).

Dabei kam die Bestimmung des AG Schöneberg nach § 43b nicht in Betracht. Danach ist für die Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht, in denen einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der Aufenthalt maßgeblich. Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das AG Schöneberg zuständig, § 43b Abs. 3 FGG.

Hier besitzt der Antragsteller in K.-K. zumindest eine Wohnung, unter deren Adresse er polizeilich gemeldet ist und wo er überwiegend Steuern zahlt. Außerdem hat er erklärt, dass er zwar derzeit mit der Familie überwiegend in N. lebt und dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das aber genügt nicht für die Annahme, dass er seinen einmal begründeten Wohnsitz in K.-K., für dessen Begründung die polizeiliche Anmeldung ein Anzeichen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 7 Rz. 8, m.w.N.), wieder aufgegeben hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rz. 12).

Damit scheidet die Bestimmung des AG Schöneberg nach § 43b Abs. 3 FGG aus.

II. Zu Unrecht macht das AG K. geltend, es sei nicht zur Entscheidung im vorliegenden Adoptionsverfahren berufen.

Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43b Abs. 2 S. 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Aufnehmende seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Da hier der Antragsteller in K.-K. (noch) seinen Wohnsitz hat, wäre das AG L. zuständig. Jedoch entscheidet gem. § 5 Abs. 1. S. 1 AdWirkG über Anträge nach §§ 2 und 3 dieses Gesetzes das VormG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat. Danach verlagert sich für Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, die örtliche Zuständigkeit auf das VormG am Sitz des OLG für dessen gesamten Bezirk.

Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt nach Art. 22 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hier dem französischem Recht; über Art. 23 EGBGB findet auch kamerunisches Sachrecht Anwendung, denn die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und eines Angehörigen zur Annahme richten sich zusätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes. Nur soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist - subsidiär - stattdessen auch insoweit deutsches Recht anzuwenden.

Damit geht es hier nicht um die Frage, ob die Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch dann eröffnet ist, wenn nach § 14 Abs. 1 EGBGB auf die Adoptionsentscheidung nicht nur "in der Hauptsache" sondern auch bezüglich einer Vorfrage ausländisches Sachrecht anzuwenden ist - insb. für die Berücksichtigung der Erwägungen nach Art. 23 EGGVG (OLG Stuttgart v. 2.12.2003 - 8 AR 22/03, OLGReport Stuttgart 2004, 181 = FamRZ 2004, 1124; AG Heilbronn v. 12.5.2003 - XVI 15/03, FamRZ 2003, 1573; Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., EGBGB Art. 22 Rz. 9; a.M. OLG Hamm v. 21.11.2002 - 15 Sbd 13/02, OLGReport Hamm 2003, 189, ohne Begründung; OLG Karlsruhe v. 20.10.2003 - 11 AR 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 125; LG Koblenz v. 15.1.2003 - 2 AR 10/02, FamRZ 2003, 1572). Vielmehr ist hier nach Art. 14 EGBGB das französische Sachrecht zunächst unmittelbar anzuwenden. Dies spricht für die Anwendung von § 43b Abs. 2 FGG i.V.m. § 5 AdWirkG. Geändert wird diese Einschätzung nicht dadurch, dass das französische Recht einen Renvoi auf das deutsche Recht nach der Rechtsp...

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