Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von nachehezeitlichen Wertveränderungen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nachehezeitliche Wertveränderungen nur insoweit beachtlich, als sie sich rückwirkend auf Bestand oder Wert eines Anrechts auswirken und die Höhe des Ehezeitanteils verändern.

 

Normenkette

BGB §§ 1587a, 1587b, 1587g, 1587h; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.10.2002; Aktenzeichen 42 F 41/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen XII ZB 217/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Freiburg vom 14.10.2002 wie folgt abgeändert:

a) Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften bei der Firma ... GmbH für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich September 2004 einen Betrag von insgesamt 5.250 EUR (250 EUR × 21), zzgl. jährlichen Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus

250 EUR ab 1.1.2003 250 EUR ab 1.2.2003 250 EUR ab 1.3.2003 250 EUR ab 1.4.2003 250 EUR ab 1.5.2003 250 EUR ab 1.6.2003 250 EUR ab 1.7.2003 250 EUR ab 1.8.2003 250 EUR ab 1.9.2003 250 EUR ab 1.10.2003 250 EUR ab 1.11.2003 250 EUR ab 1.12.2003

250 EUR ab 1.1.2004 250 EUR ab 1.2.2004 250 EUR ab 1.3.2004 250 EUR ab 1.4.2004 250 EUR ab 1.5.2004 250 EUR ab 1.6.2004 250 EUR ab 1.7.2004 250 EUR ab 1.8.2004 250 EUR ab 1.9.2004

zu zahlen.

b) Der Antragsgegner wird weiter verurteilt, an die Antragstellerin zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften bei der Firma ... GmbH ab dem 1.10.2004 jeweils monatlich im voraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 250 EUR zu zahlen.

c) Ferner wird der Antragsgegner verurteilt, seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersrente ggü. der Firma ... GmbH in Höhe der ab 0110.2004 laufend zu zahlenden Ausgleichsrente von monatlich 250 EUR an die Antragstellerin abzutreten,

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.114,97 EUR.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die seit 5.4.1963 verheirateten Parteien - die Antragstellerin ist am ..., der Antragsgegner am ...1941 geboren - wurden durch Urteil des AG - FamG - Böblingen vom 25.3.1982; rechtskräftig seit 4.5.1982 - 13 F 240/81 - geschieden (I, 13 bis 17). Aus ihrer Ehe ging der am ... geborene Sohn K. hervor. Die elterliche Sorge wurde auf den Antragsgegner übertragen. Bei ihm lebte der Sohn seit der Trennung der Parteien (1977).

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und durch Be-schluss vom 20.4.1983 geregelt (I, 19 bis 21). In Abänderung dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich schließlich durch Beschluss des AG Böblingen vom 23.9.1988 - 13 F 267/88 - durchgeführt (I, 23). Danach wurde zugunsten der Antragstellerin das Splitting in Höhe monatlicher Anwartschaften von 289 DM und das erweiterte Splitting i.H.v. monatlich 46,80 DM, jeweils bezogen auf das Ehezeitende am 31.3.1981 durchgeführt. Hinsichtlich der weitergehenden betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Fa. I GmbH wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der Antragsgegner hat 1986 wieder geheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder E., geb. am ..., ... geb. am ...1990 und A., geb. am ...1999 hervor.

Die Antragstellerin ist seit 1983 wieder verheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos.

Der Antragsgegner arbeitete bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung bei der Firma ... Nach Auskunft der Firma ... dauerte seine Betriebszugehörigkeit vom 5.4.1962 bis 30.6.1999 (I, 135). Er war ursprünglich als Techniker für den technischen Außendienst eingestellt worden, konnte sich dann aber im Laufe der Jahre in eine Spitzenposition emporarbeiten. Sein Monatseinkommen belief sich im Jahre 1982 bis März auf brutto 9.019 DM und ab April auf 9,204'DM (I, 419). Zum 1.10.1987 wurde ihm die Tätigkeit eines Vertriebsleiters übertragen (I, 429). Zum 01 Februar 1992 wurde er zum Direktor ernannt (I, 423). Im Jahr 1998 (seit 15.1998) belief sich sein Bruttogehalt einschließlich Zulagen auf 20.546 DM monatlich (II 247), Am 30.6.1999 trat er in den Vorruhestand und erhält von der Firma ... eine vorgezogene Altersrente (Itft Pension).

Die Antragstellerin war ebenfalls bei der Firma ... tätig und zwar zunächst in der Zeit von 0103.1963 bis 3112.1966 und sodann wieder vom 1112.1978 bis 30.6.1995 (I, 257). Seit 13.12.1999 bezieht sie Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und der ... Unterstützungskasse GmbH. Zuvor war sie im Vorruhestand.

Der Antragsgegner war nach seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zunächst als selbständiger Unternehmensberater tätig. Seit Oktober 2002 ist er arbeitslos gemeldet und erhält - neben seiner IflpPension - Ar...

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