Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Zentrales Problem der Entscheidung war die Frage, inwieweit nachehezeitliche Wertveränderungen eines Versorgungsanrechts bis hin zu dessen Wegfall bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 5.4.1963 geheiratet und waren durch Urteil des FamG vom 25.3.1982 geschieden worden. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und durch Beschluss vom 20.4.1983 geregelt. In Abänderung dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich schließlich durch Beschluss des AG vom 23.9.1988 durchgeführt. Danach wurde zugunsten der Antragstellerin das Splitting in Höhe monatlicher Anwartschaften von 289,00 DM und das erweiterte Splitting i.H.v. 46,80 DM, jeweils bezogen auf das Ehezeitende am 31.8.1981, durchgeführt. Hinsichtlich der weitergehenden betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsgegner hatte im Jahre 1986 wieder geheiratet. Aus dieser Ehe waren zwei in den Jahren 1990 und 1999 geborene Kinder hervorgegangen. Auch die Antragstellerin war seit 1983 in kinderloser Ehe wieder verheiratet.
Der Antragsgegner arbeitete bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung bei der Firma X beschäftigt. Nach Auskunft der Firma dauerte seine Betriebszugehörigkeit insgesamt vom 5.4.1962 bis zum 30.6.1999. Ursprünglich war der Antragsgegner als Techniker für den technischen Außendienst eingestellt worden, konnte sich aber dann im Laufe der Jahre in eine Spitzenposition emporarbeiten. Zuletzt war er seit dem 01. Februar 1992 zum Direktor ernannt. Sein Bruttogehalt belief sich einschließlich Zulagen auf 20.546,00 DM monatlich. Zum 30.6.1999 trat er in den Vorruhestand und erhielt von der Firma X eine vorgezogene Altersrente.
Nach seiner vorzeitigen Zurruhesetzung arbeitete der Antragsgegner zunächst als selbständiger Unternehmensberater. Seit Oktober 2002 war er arbeitslos gemeldet und erhielt neben seiner Altersrente Arbeitslosengeld.
Die Antragstellerin war ebenfalls bei der Firma X tätig bis zum 30.6.1995. Seit 13.12.1999 bezog sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unterstützungskasse GmbH. Zuvor war sie im Vorruhestand.
Die Antragstellerin beantragte die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1.3.2001. Nach einem von ihr eingeholten Gutachten eines Sachverständigen schuldete ihr der Antragsgegner jedenfalls ab 1.3.2001 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 1.580,09 DM.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Er berief sich auf die Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen sowie darauf, dass selbst dann, wenn rechnerisch ein Anspruch auf Durchführung des Ausgleichs bestünde, diesem der Ausschlussgrund nach § 1587h Ziff. 1 BGB entgegenstehe.
Das FamG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 14.10.2002 verurteilt, an die Antragstellerin zum Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften bei der Firma X ab dem 1.3.2001 monatlich im Voraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 1.159,64 DM zu zahlen. Ferner hat es ihn auf entsprechenden Antrag verurteilt, seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung ggü. der Firma X in Höhe der laufend zu zahlenden Ausgleichsrente an die Antragstellerin abzutreten.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin begehrte die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines höheren als erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages. Der Antragsgegner berief sich u.a. darauf, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bedeute für ihn eine unbillige Härte. Ferner vertrat er die Auffassung, die Antragstellerin würde über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an seiner beruflichen Karriere teilhaben, für die sie nicht im mindesten ursächlich geworden sei.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners war teilweise erfolgreich, die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wurde der erstinstanzliche Beschluss abgeändert und eine Verpflichtung zur Zahlung weit niedrigerer Beträge als erstinstanzlich ausgeurteilt ausgesprochen.
Das OLG monierte, dass das FamG in seinem Beschluss vom 23.9.1988 unzulässigerweise den öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich und den nunmehr anstehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermischt habe, indem es seinerzeit neue Auskünfte nicht nur zur betrieblichen Altersversorgung, sondern auch zu den gesetzlichen Renten eingeholt und aufgrund dessen eine umfassende Neubilanzierung vorgenommen hatte. Eine solche Regelung wäre nur im Rahmen eines - nicht gestellten - Abänderungsantrages nach § 10a VAHRG zulässig gewesen. Nur in einem solchen Fall könnten etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden.
Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ...