Entscheidungsstichwort (Thema)

EncroChat. Beweisverwertungsverbot. Strafrecht. Zur Verwertbarkeit der über EncroChat geführten Kommunikation

 

Leitsatz (amtlich)

Die von den französischen Behörden erhobenen und den deutschen Strafverfolgungsorganen übermittelten Inhalte von über EncroChat geführter Kommunikation sind trotz eines Verstoßes gegen rechtshilferechtliche Vorschriften bei der Beweisgewinnung in deutschen Strafverfahren verwertbar.

 

Normenkette

StPO §§ 261, 121-122

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 17.09.2021)

 

Tenor

  1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten L. wird angeordnet.
  2. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
  3. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 17.9.2021 ist erledigt.
 

Gründe

Der Angeklagte L. befindet sich in dieser Sache nach vorläufiger Festnahme am 20.5.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 20.5.2021, ersetzt durch den an die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 9.8.2021 angepassten Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 17.09.2021, eröffnet am 27.09.2021, seit 20.05.2021 ununterbrochen wegen des Vorwurfs mehrfachen Handeltreibens mit Marihuana und Kokain im Kilogrammbereich bzw. der Beihilfe hierzu in Untersuchungshaft.

Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Dies macht die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich.

Sie hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet ist, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden konnte.

I.

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Beweislage wird zunächst auf die Anklageschrift vom 9.8.2021 verwiesen. Der dringende Tatverdacht gründet sich dabei im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus der zwischen den Tatbeteiligten über EncroChat geführten Kommunikation, die den deutschen Ermittlungsbehörden von den französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt wurden.

Entgegen der von der Verteidigung insoweit erhobenen Einwendungen sind diese Erkenntnisse nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des Akteninhalts verwertbar.

1. Dabei ist unter Berücksichtigung der in anderen obergerichtlichen Entscheidungen (KG, Beschluss vom 30.8.2021 - 2 Ws 93/21 - 161 AR 134/21, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2021 - 2 Ws 102/21 [S]; 2 Ws 96/21, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2021 - III 2 Ws 96/21; OLG Rostock, Beschluss vom 11.5.2021 - 20 Ws 121/21 - BeckRS 2021, 11981 = NJ 2021, 372-374; OLG Schleswig SchlHA 2021, 197; OLG Rostock, Beschluss vom 23.3.2021 - 20 Ws 70/21, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.1.2021 - 1 Ws 2/21 -, juris; OLG Bremen NStZ-RR 2021, 158) mitgeteilten Erkenntnisse von folgendem Verfahrensgang auszugehen:

Den in Frankreich durchgeführten und aufeinander aufbauenden Ermittlungsmaßnahmen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen von sieben nicht im Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren - in fünf Fällen handelte es sich ausschließlich um Betäubungsmitteldelikte (436 kg Cannabisharz / 100 kg Cannabisharz / 30 kg Cannabisharz / 30 kg Cannabisharz / 12 kg Cannabiskraut, 6 kg Heroin, 1 kg Crack), in einem Fall um ein Betäubungsmitteldelikt (6 kg Cannabisharz) sowie um eine Diebstahlsserie von Luxuskraftfahrzeugen und in einem weiteren Fall um bandenmäßig organisierten Kraftfahrzeugdiebstahl - der französischen Behörden in den Jahren 2017 und 2018 wurden verschlüsselte Telefone unter "EncroChat-Lizenz" sichergestellt.

Weitere Recherchen ergaben, dass diese Telefone auf einer frei zugänglichen Internetseite mit folgenden Produktmerkmalen beworben wurden: "Garantie der Anonymität, personalisierte Android Plattform, doppeltes Betriebssystem, allerneueste Technik, automatische Löschung von Nachrichten, schnelles Löschen, Unantastbarkeit, Kryptografie-Hardwaremodul". Folgende Anwendungen waren auf dieser Art von Telefonen verfügbar: "EncroChat (lnstant-Secure Messaging Kunde), EncroTalk (Chiffrierung der Sprachkonversationen auf IP), EncroNotes (Chiffrierung der lokal auf dem Gerät gespeicherten Notizen)". Ein Erwerb solcher Endgeräte war jedoch nicht über die offizielle Webseite dieses Unternehmens möglich.

Auf der Verkaufsplattform eBay wurden derartige Geräte für 1.610 € angeboten, wobei dieser Preis eine Nutzerlizenz für die Dauer von (nur) sechs Monaten beinhaltete. Personen, die sich nach außen als Verantwortliche der Firma EncroChat präsentierten, existierten nicht. Einen offiziellen Sitz eines Unternehmens EncroChat gab es ebenfalls nicht.

Anhand der Auswertung eines der beschlagnahmten Mobiltelefone konnten die Ermittlungsbehörden aufgrund der aus- und eingehenden Datenströme feststellen, dass eine Datenverbindung zu einem in Roubaix (Frankreich) betriebenen Server bestand. Dieser Server war von der Gesellschaft "Virtue Imports" mit Sitz in Vancouver/Kanada angemiet...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge