Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 14.11.2000; Aktenzeichen 2 O 66/95) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. November 2000 – 2 O 66/95 – wie folgt abgeändert:
Die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf DM 14.370,73 zuzüglich 4 % Zinsen seit 26. Januar 2000 festgesetzt.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten 77 % und die Kläger 23 % aus einem Gebührenstreitwert von DM 7.341,60 zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landgericht die Festsetzung mit DM 10.919,20 angemeldeter Steuerberaterkosten zugunsten der zu 2/3 ihrer Kosten erstattungsberechtigten Kläger ab. Dagegen wenden sich die Kläger mit der als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung, mit der sie zunächst die Festsetzung von 2/3 von DM 11.012,40 nebst Zinsen begehrt haben. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 haben die Kläger den für die Steuerberatung angefallenen Aufwand auf pauschal brutto DM 8.500,– begrenzt. Mit dieser Höhe haben sich die Beklagten einverstanden erklärt.
Zur Erstattungsfähigkeit der Steuerberaterkosten haben die Kläger geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe anlässlich der Prozessvorbereitung und während des Prozesses entsprechende Beratungsleistungen (vgl. Berechnung des Steuerberaters vom 8. März 2000, AS 637–639) in Anspruch genommen; die Kosten gehörten zu den notwendigen Vorbereitungskosten des steuerrechtlich komplizierten Falles. Der Steuerberater sei benötigt worden für Bilanzierungsfachfragen, für deren Beantwortung betriebswirtschaftliche Kenntnisse unabdingbare Voraussetzung gewesen seien. Außerdem hätten sich schwierige Fragen der Gewerbesteuerpflicht gestellt.
Die Beklagten haben dagegen eingewandt, die Materie, hinsichtlich derer der Steuerberater tätig geworden sei, gehöre zum Fachgebiet eines Anwalts, zumindest zu demjenigen eines Fachanwalts für Steuerrecht, dessen sich die Kläger gegebenenfalls hätten bedienen müssen. Im übrigen folge aus § 408 AO i.V.m. § 45 StBGebV, dass im Zivilverfahren eine Erstattung von Steuerberaterkosten nicht zu erfolgen habe.
Gegenstand des Rechtsstreits waren Ansprüche der Kläger gegen ihren Steuerberater wegen falscher Beratung anlässlich der Auflösung einer Bertriebsaufspaltung, die nach ihrem Vortrag zu einer vermeidbaren Steuermehrbelastung von rund DM 65.000,– geführt hätten. Das Landgericht hat zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls wie sich die von den Klägern erstrebten Ziele auch ohne Auflösung der Bertriebsaufspaltung hätten erreichen lassen können und welche steuerlichen Konsequenzen eventuelle Alternativen gehabt hätten, das in mündlicher Verhandlung erläuterte Gutachten eines Steuerberaters eingeholt. Nachdem es die Beklagten zur Zahlung von rund DM 38.000,– verurteilt hat, haben sich die Parteien nach Berufung und Anschlussberufung auf die Zahlung eines Betrages von DM 46.000,– geeinigt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie nicht mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 zurückgenommen wurde, begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind dem Grunde nach vorliegend Steuerberaterkosten als zur Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind derartige Kosten wegen der steuerrechtlichen Kenntnisse, die von jedem Anwalt oder zumindest von einem Fachanwalt für Steuerrecht erwartet werden können, nicht schon grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zwar ist der Rechtsanwalt nach § 3 BRAO zur Beratung und Vertretung des Mandanten in allen Rechtsfragen berufen. Angesichts der unzweifelhaften Komplexität des Steuerrechts ginge es jedoch an der Realität vorbei, in aller Regel von einem Anwalt zu erwarten, ohne fachliche Unterstützung auch kompliziertere steuerlich relevante Sachverhalte zu bewerten. Deshalb hat die Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit von Steuerberaterkosten im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO auch nicht stets verneint. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 5. März 1981 (13 W 164/80) entschieden, dass die Einschaltung eines Steuerberaters nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO ist, wenn sie nicht zur Vorbereitung des Rechtsstreits erforderlich war (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 1979, 13 W 141/79), hinsichtlich dessen die Erstattung der Steuerberaterkosten verlangt wurde, also durchaus die Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit gesehen. Auch das Oberlandesgericht München (MDR 1977, 848) hat die Kosten eines Steuerberaters als erstattungsfähig angesehen, wenn es bei einem Zivilprozess auf spezielle Fragen des Steuerrechts ankommt, soweit dessen Beratung ausschließlich prozessbezogen war und sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte. Das OLG Saarbrücken (StB 1989, 124) hat zwar die Erstattungsfähigkeit von Steuerberaterkosten in einem Regressprozess gegen den Steuerberater verneint, weil der Rech...