Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf und Unterlassung
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 14.04.1988; Aktenzeichen 1 O 290/87) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 14. April 1988 – 1 O 290/87 – wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
2. Der Streitwert der Beschwerdeinstanz beträgt 541,50 DM.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 25.01.1988 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Prozeßkostenhilfe beantragt und hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten auf die Anlagen in einem anderen Rechtsstreit verwiesen. Mit Schriftsatz vom 10.02.1988 haben sie dann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nachgereicht und gebeten, über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden. Mit Verfügung vom 22.02.1988 wurde die Beklagte zu der Mitteilung aufgefordert, ob und gegebenenfalls wieviel Unterhalt sie für ihren Sohn erhält und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie monatliche Zahlungen auf ihre Verbindlichkeiten erbringt; weiterhin wurde sie aufgefordert, ihr Einkommen und die angegebene Bankabtretung glaubhaft zu machen. Im Termin vom 14.04.1988 legten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weitere Unterlagen vor, wobei sie sofort darauf hingewiesen wurden, daß auch diese Unterlagen nicht ausreichen dürften, um die Vermögenslosigkeit der Beklagten nachzuweisen.
Am Ende der Sitzung wurde der Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen, da die Beklagte ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe.
Mit ihrer Beschwerde vom 13.06.1988 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weitere Unterlagen vorgelegt, desgleichen mit Schriftsatz vom 16.09.1988.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Im Gegensatz zu anderen Entscheidungen hindert der Beschluß über die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht, einen neuen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu stellen. Daraus ergibt sich, daß eine Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nur darauf gestützt werden kann, die Entscheidung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses aufgrund der damals vorliegenden Urkunden falsch gewesen. Wird dagegen – wie hier – die Beschwerde auf Unterlagen gestützt, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung dem Gericht noch gar nicht bekannt waren, wird ein Ergebnis erstrebt, das auf einfachere Weise durch einen erneuten Antrag auf Prozeßkostenhilfe erreicht werden könnte. Angesichts der Unentgeltlichkeit des Prozeßkostenhilfeverfahrens liegt es auch im Interesse des Antragstellers, das Kostenrisiko einer Beschwerde zu vermeiden und stattdessen den einfacheren Weg eines erneuten Prozeßkostenhilfeantrags zu wählen. Der allgemeine Grundsatz, daß die Rechtsverfolgung dann unzulässig ist, wenn der Antragsteller oder Rechtsmittelführer den erstrebten Erfolg auch auf einfachere Weise erreichen kann, macht die Beschwerde also dann unzulässig, wenn – wie hier – das Rechtsmittel im Prozeßkostenhilfeverfahren nur auf neue Tatsachen gestützt wird, die im Zeitpunkt des Erlassens der angefochtenen Entscheidung dem Gericht noch nicht bekannt waren.
Die Beschwerde war deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Unterschriften
Dr. Herr Vors. Richter am OLG, Zöller Richter am LG, Hefermehl Richter am OLG
Fundstellen