Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH. Erfolgsaussicht. Beweisantizipation. Unterhalt. Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung, daß trotz Vorliegen eines Ausschlußgrundes nach 1579 Nr. 6 BGB (fortwährende Verweigerung des Umgangsrechtes mit der unrichtigen Behauptung sexueller Kindesmißhandlung durch den Umgangsberechtigten) der der berechtigten Kindesmutter zustehende Ehegattenunterhalt im Hinblick auf die zu wahrenden Belange der gerade siebenjährigen Tochter nicht zu kürzen ist, kann unter Umständen bereits im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Wege der vorweggenommenen Rechts- und Beweisantizipation getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2745).
Normenkette
ZPO § 114; BGB § 1579 Nr. 6
Verfahrensgang
AG Karlsruhe-Durlach (Urteil vom 27.01.1997; Aktenzeichen 2 F 86/96) |
Tenor
Die vom Beklagten für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach vom 27.01.1997 (2 F 86/96) und seine beabsichtigte Widerklage vom 05.05.1997 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe wird versagt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind seit Dezember 1993 getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Klägerin, die die gemeinsame, am 31.01.1990 geborene Tochter … betreut und versorgt, verdient aus einer halbschichtigen Berufstätigkeit 1.250,00 DM netto monatlich. Nach Abzug monatlicher Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz mit 250,00 DM, Versicherungen mit 64,00 DM und für die Unterbringung der Tochter mit 60,00 DM verbleiben ihr monatlich 876,00 DM (in den Monaten Mai bis Juli 1996 waren es 1.056,00 DM, da sie keine Fahrtaufwendungen hatte). Der Beklagte hatte im Jahre 1996 einschließlich anteiliger Steuererstattungen monatliche Einkünfte von 3.108,00 DM netto. Nach Abzug von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter und ein nichteheliches Kind sowie Fahrtaufwendungen und Vorsorgeaufwendungen verblieben ihm monatlich 1992,00 DM.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, in Abänderung eines Vergleichs des OLG Karlsruhe vom 30.05.1995 (2 UF 5/95), in dem er sich zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 340,00 DM verpflichtet hatte, an die Klägerin für die Zeit von Mai bis Juli 1996 monatlich 410,00 DM und ab September 1996 monatlich 480,00 DM zu zahlen.
Mit seinem Einwand der Verwirkung, weil die Klägerin den Umgang des gemeinsamen Kindes mit ihm fortwährend verweigere, könne der Beklagte nicht durchdringen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er erneut geltend macht, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei ausgeschlossen. Die Klägerin habe unzählige Male ihrer Verpflichtung aus der von den Parteien am 25.10.1995 geschlossenen gerichtlichen Vereinbarung, die ihm ein Umgangsrecht gewähre, verletzt. Daher habe er die Tochter Marina seit dem 18.11.1995 nicht mehr gesehen. Die Klägerin habe eine gegen ihn erhobene Strafanzeige des Inhalts, er habe die Tochter sexuell mißbraucht, aufrechterhalten, obwohl die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Der von der Klägerin hiergegen eingelegten Beschwerde habe die Generalstaatsanwaltschaft … nicht stattgegeben. Auch diese habe auf ein vom Amtsgericht im Umgangsrechtsverfahren der Parteien eingeholtes Sachverständigengutachten des Dipl.-Psych. … vom 10.11.1994 (ergänzt am 08.03.1995), abgehoben. Der Sachverständige habe in seinem fundierten Gutachten festgestellt, eine Traumatisierung der Tochter – etwa in Form eines sexuellen Mißbrauchs – könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei diesem Verhalten der Klägerin sei nicht nur die Erhöhung ihres Unterhalts unbillig, sondern das Recht auf Unterhalt überhaupt. Er beabsichtige daher, eine Widerklage zu erheben, mit der er erreichen wolle, daß er in Abänderung des Vergleichs des Oberlandesgerichts Karlsruhe an die Klägerin ab 01.05.1996 keinen Unterhalt mehr zu entrichten habe.
Die Klägerin hat auf die Berufung nicht geantwortet und zu dem Gesuch des Beklagten, ihm auch für die beabsichtigte Widerklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, keine Stellungnahme abgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag des Beklagten, ihm für seine Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts Karlsruhe-Durlach vom 27.01.1997 und für seine beabsichtigte Widerklage Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 114 ZPO.
1. Daß der Klägerin an sich ein Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe zusteht, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt keine Fehler zu seinen Lasten erkennen, so daß auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden kann.
2. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte mit seinem Einwand der Verwirkung, mit dem er sich allein gegen Unterhaltszahlungen an die Klägerin wendet, im Berufungsverfahren durchdringen kann.
a) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerk...