Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Beschwerdefrist bei zwei Prozessvertretern
Normenkette
IntFamRVG § 6 Abs. 2, § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 09.09.2011; Aktenzeichen 2 F 295/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 9.9.2011 (2 F 295/10) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., D., bewilligt.
5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des AG, mit der sein Antrag auf Rückführung des Kindes I. nach Australien unter Abänderung der Entscheidungen des AG Karlsruhe vom 21.9.2009 (1 F 293/09) und des OLG Karlsruhe vom 18.3.2010 (2 UF 179/09) zurückgewiesen worden ist.
Auf den am 23.8.2010 beim AG eingegangenen Abänderungsantrag hat sich mit Schriftsatz vom 2.9.2011 Rechtsanwältin B., die in der Antragsschrift als Verfahrensbevollmächtigte benannt worden ist, für den Antragsgegner gemeldet und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt. Mit Beschluss vom 27.7.2011 ist dem Antragsgegner die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden und Rechtsanwältin B. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden. Zuvor war am 15.7.2011 ein Schriftsatz des Bundesamtes für Justiz beim AG eingegangen. Am 8.8.2011 hat dieses einen weiteren Schriftsatz vom 4.8.2011 eingereicht und hierin die Aufhebung des Beschlusses des AG vom 17.11.2010 über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragt. Auf die Anfrage des AG vom 10.8.2011, wer den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vertrete, hat das Bundesamt für Justiz mit Schriftsatz vom 7.9.2011 ausgeführt, in der Regel erteile die Zentrale Behörde Untervollmacht an Rechtsanwälte. Sofern die Antragsteller jedoch nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, werde Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung beantragt. Die Beiordnung von Rechtsanwältin B. sei am 27.7.2011 erfolgt. Die Vertretung werde - wie auch hier - durch beide, das Bundesamt und den Rechtsanwalt wahrgenommen, die ihre Schriftsätze miteinander abstimmen würden. In der Regel überlasse das Bundesamt dem Rechtsanwalt die Korrespondenz mit dem Gericht. Das Bundesamt schalte sich dann unmittelbar ein, wenn es vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Haager Kindesentführungsübereinkommen sachdienlich erscheine, an deren Einhaltung zu erinnern. Auch im Falle der Delegation der Prozessvertretung eines individuellen Antragstellers bleibe zudem nach § 6 Abs. 2 S. 3 IntFamRVG das Recht des Bundesamtes für Justiz unberührt, zur Sicherung der Einhaltung des Übereinkommens im eigenen Namen zu handeln. Mit dem Antrag vom 4.8.2011 habe die Zentrale Behörde ihre Befugnis wahrgenommen.
Das AG hat mit Beschluss vom 9.9.2011 unter Ziff. 1 und 2 den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.3.2010 - 2 UF 179/09, und den Beschluss des AG Karlsruhe vom 21.9.2009 - 1 F 293/09, abgeändert und den Antrag des Antragsgegners, das Kind I. D. M., geb ... 2005, in den Bezirk des für C., ..., Australien, zuständigen Gerichts, zurückzuführen, zurückgewiesen. Unter Ziff. 5 hat es den Antrag des Bundesamts vom 4.8.2011, den Beschluss des AG vom 17.11.2010 aufzuheben, zurückgewiesen.
Der Beschluss ist Rechtsanwältin B. am 21.9.2011 und dem Bundesamt für Justiz am 23.9.2011 zugestellt worden. Mit am 6.10.2011 per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner, vertreten durch das Bundesamt für Justiz als Verfahrensbevollmächtigter, beim AG Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Mit Verfügung vom 18.10.2011 hat der Senat darauf hingewiesen, dass für die vom Antragsgegner zu wahrende Beschwerdefrist auf die Zustellung an seine Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin B. abzustellen sein dürfte und dass damit die Beschwerdefrist am 5.10.2011 abgelaufen ist.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde für fristgerecht eingelegt. Halte man ein Verfahren auf Abänderung einer HKÜ-Rückführungsentscheidung entgegen seiner Auffassung überhaupt für zulässig, so führe dies zwangsläufig zur Anwendbarkeit des IntFamRVG. Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde sei nicht aufgrund einer Vollmacht des Antragsgegners, sondern vielmehr kraft Gesetzes bevollmächtigt, in dessen Namen tätig zu werden. Aus § 6 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG folge auch, dass das Bundesamt für Justiz im Wege der Untervollmacht durch einen Vertreter gerichtlich tätig werden könne. Diese besondere Berechtigung, die durch die gesetzliche Regelung öffentlich gemacht worden sei, lasse das Rangverhältnis zwischen den Bevollmächt...