Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 20.12.2021; Aktenzeichen 517 F 10433/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 20.12.2021, Az. 517 F 10433/21, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 20.12.2021 aufgrund eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin den Antragsgegner verpflichtet, das gemeinsame Kind der Beteiligten J., geb. am ... 2014, auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) in das Herkunftsland Ukraine zurückzuführen oder es an die Antragstellerin zum Zwecke der Rückführung in die Ukraine herauszugeben.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 26.12.2021, hat der Antragsgegner durch seine anwaltliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 06.01.2022, eingegangen am Amtsgericht München am selben Tage, zwar fristgerecht, aber entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ohne Begründung Beschwerde einlegen lassen.
Auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 14.01.2022, dass mangels fristgerechter Beschwerdebegründung die Beschwerde des Antragsgegners gemäß §§ 1 Nr. 3,14 IntFamRVG, 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen sein werde, hat der Antragsgegner durch seine Rechtsanwältin am 23.01.2022 Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte "Berufungs"begründungsfrist stellen lassen.
Die Versäumung der Begründungsfrist sei unverschuldet, weil das Amtsgericht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung formuliert habe, dass die Beschwerde begründet werden soll.
Die Senatsvorsitzende hat mit weiterem Hinweis vom 26.01.2022 darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen sein werde, da die Versäumung der fristgemäßen Beschwerdebegründung durch den anwaltlich vertretenen Antragsgegner nicht unverschuldet sei. Auf den Hinweis vom 26.01.2022 wird Bezug genommen.'
Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Beschwerderücknahme gegeben.
Eine weitere Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch die Beschwerde nicht zurückgenommen.
2. Die grundsätzlich statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und damit gern. §§ 1 Nr. 3, 14 IntFamRVG, 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat zwar fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München eingelegt. Die Beschwerde wurde aber entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht innerhalb derselben Frist begründet.
In Verfahren über die Rückgabe eines Kindes nach dem HKÜ ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG die Beschwerde nicht nur einzulegen, sondern diese zugleich auch zu begründen.
Zwar wurde mit der Rechtsbehelfsbelehrung des amtsgerichtlichen Beschlusses fälschlich ausgeführt, dass die Beschwerde begründet werden soll.
Von einer in internationalen Kindesentführungsverfahren tätigen Rechtsanwältin kann jedoch erwartet werden, dass sie mit den Rechtsbehelfsvoraussetzungen dieses besonderen Verfahrens vertraut ist oder sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut gemacht hat. Sie hätte daher wissen können und müssen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts unrichtig war. Ihr Versehen ist dem Beschwerdeführer gemäß §§ 14 IntFamRVG, 11 FamFG und 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zurückzuweisen war.
Nach ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei OLG Stuttgart vom 05.08.2020, Az. 17 UF 125/20) führt die Unterlassung der Beschwerdebegründung zur Unzulässigkeit der Beschwerde und damit zu ihrer Verwerfung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 81, 84 FamFG.
Die Festsetzung eines Verfahrenswerts von Amts wegen ist im Hinblick auf den Festwert gern. Nr. 1720,1722 FamGKG entbehrlich.
Ein Antrag nach § 33 RVG mit der Darstellung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 RVG liegt nicht vor.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15670716 |