Leitsatz (amtlich)

Nach dem In-Kraft-Treten des neuen Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 ist der akademische Grad des Verstorbenen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde nicht einzutragen.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen 11 T 401/09)

 

Tenor

In der Personenstandssache Dr. med. Dipl.-Phys. B. H. D., verstorben am 14.4.2009

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 19.4.2010 - 11 T 401/09 - abgeändert wie folgt:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des AG Karlsruhe vom 16.6.2009 - UR III 30/2009 - aufgehoben. Der Berichtigungsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 21.4.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten der sofortigen und der sofortigen weiteren Beschwerde.

3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 14.4.2009 verstarb in Karlsruhe der am 3.12.1948 geborene B. H. D.. Ihm war am 8.11.1989 von der medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Breisgau der Grad eines Doktors der Medizin verliehen worden. Zuvor hatte ihm die Universität Fridericiana zu Karlsruhe (Technische Hochschule) am 4.9.1974 den akademischen Grad Diplom-Physiker (Dipl.-Phys.) verliehen.

Die Ehefrau des Verstorbenen, die Beteiligte Ziff. 1, hat mit Schreiben vom 21.4.2009 die Eintragung der Titel vor dem Familiennamen ihres verstorbenen Ehemannes im Sterberegister und in der Sterbeurkunde beantragt.

Die Beteiligte Ziff. 2 ist diesem Antrag unter Hinweis auf das zum 1.1.2009 geänderte Personenstandsgesetz entgegengetreten, da nach § 31 PStG n.F. im Sterberegister nur noch die Kerndaten des Sterbefalls eingetragen würden, nämlich Vorname und Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

Das AG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16.6.2009 das Standesamt Karlsruhe angewiesen, den Eintrag im Sterbebuch dahingehend zu berichtigen, dass auch die akademischen Grade des Verstorbenen - Dr. med. Dipl.-Phys. - einzutragen sind.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 hat das LG Karlsruhe durch Beschluss vom 19.4.2010 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt.

II.1. Auf das Verfahren findet gem. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG noch das Verfahrensrecht nach dem FGG Anwendung.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 51 Abs. 1 PStG (in der Fassung der Geltung vom 1.1.2009 bis 31.8.2009), §§ 27, 29 FGG zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

2. Das LG hat ausgeführt:

Die Eintragung von akademischen Graden in Personenstandsurkunden sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, auch wenn es sich hierbei nicht um einen Namensbestandteil handele. Dass akademische Grade nach § 31 PStG n.F. entgegen der bisherigen Übung nicht mehr in das Sterberegister eingetragen werden sollten, ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Soweit die Beteiligte Ziff. 2 zur Begründung ihrer Auffassung auf die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Personenstandsgesetzes verweise, nach der nur noch "Kerndaten des Sterbefalls" aufzunehmen seien, überzeuge dies nicht. Die Gesetzesbegründung enthalte keine Ausführungen zur Frage der Eintragungsfähigkeit von akademischen Graden in das Sterberegister und die Sterbeurkunde. Soweit keine entsprechende Dienstanweisung oder Ausführungsverordnung betreffend die Eintragung von akademischen Graden in der Sterberegister mehr vorhanden sei, führe das AG zu Recht aus, dass auch nach bisherigem Recht die Dienstanweisung nicht die Grundlage für die Eintragung akademischer Grade gewesen sei, sondern vielmehr ausschließlich das Gewohnheitsrecht. Die Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer Eintragung von akademischen Graden könnten wie der Umstand, dass nach Angaben der Beteiligten Ziff. 2 kein gesondertes Datenfeld zur Eintragung von akademischen Graden in das Personenstandsregister vorhanden sei, nichts an der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung einer Eintragung ändern. Den Standesämtern bleibe es unbenommen, regelmäßig von der Eintragung akademischer Grade abzusehen und diese erst dann einzutragen, wenn ein Betroffener ausdrücklich und unter Vorlage der entsprechenden Dokumente eine Eintragung beantrage. Eintragungen seien somit nur in Einzelfällen vorzunehmen und bilden nicht den Regelfall.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 51 Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG) nicht stand.

Die Voraussetzungen einer Berichtigung des Sterberegisters und der Sterbeurkunde liegen nicht vor.

a) Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass es bisher der zu Gewohnheitsrecht erstarkten...

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