Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Unwirksamkeit eines in einem Ehevertrag vereinbarten kompensationslosen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Konstanz (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 3 F 197/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Urteils des AG - Familiengericht - Konstanz vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 15.8.1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Verbundurteil des AG - Familiengericht - Konstanz vom 14.10.2004 geschieden. Die Parteien streiten darüber, ob der am 14.8.1992 von ihnen im Rahmen eines umfassenden Ehevertrags vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das AG - Familiengericht - Konstanz hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam gehalten, weil der von den Parteien geschlossene Ehevertrags insgesamt sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Es hat deshalb den Versorgungsausgleich zu Lasten des Antragstellers durchgeführt und Rentenanwartschaften i.H.v. insgesamt 330,23 EUR zugunsten der Antragsgegnerin begründet.
Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufung macht der Antragsteller geltend, dass der zwischen ihm und der Antragsgegnerin geschlossene Ehevertrag wirksam sei. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gilt gem. § 629a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Beschwerde. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das AG hat den zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrag unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 2001, 343 ff. und 985 ff.) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des BGH (insb. BGH NJW 2004, 930 ff.) zu Recht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig gewürdigt. Auf die dortigen umfassenden Erwägungen wird zunächst Bezug genommen.
Die Angriffe des Antragstellers gegen diese Entscheidung greifen nicht durch. Zwar weist er zutreffend daraufhin, dass allein die Schwangerschaft der Antragsgegnerin bei Abschluss des Ehevertrags für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrags zu begründen vermag. Sie indiziert allerdings eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsschluss. Vorliegend kommen verschiedene weitere Gesichtspunkte hinzu: Der Vertragsentwurf stammte aus der Sphäre des Antragstellers, und der zeitliche Ablauf (Ausarbeitung des Ehevertrags wenige Wochen vor der Heirat, Notartermin am Tag vor der Eheschließung) war ebenfalls geeignet, Druck auf die Antragsgegnerin auszuüben. Denn unstreitig war der Abschluss des Ehevertrags für den Antragsteller Voraussetzung für die Eheschließung. Da der Antragsteller außerdem bezweifelte, Vater des ungeborenen Kindes zu sein, das die Antragsgegnerin erwartete, liegt es bei lebensnaher Würdigung nahe, dass diese zusätzlichen Hemmungen unterlag, sich den Vorstellungen des Antragstellers über die Regelung der Scheidungsfolgen entgegenzustellen. Denn dann hätte für den Antragsteller, für den ohnehin eine Ehe ohne Ehevertrag nicht vorstellbar war, in besondere Weise der Schluss nahe gelegen, dass die Antragsgegnerin ihn auch aus wirtschaftlichen Motiven heiraten wollte. Es liegt auf der Hand, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer besonderen Situation diesem Verdacht nicht aussetzen wollte und daher auf die Vorstellungen des Antragstellers einging.
Was den Inhalt des Vertrags angeht, greift dieser in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein. Auf nachehelichen Unterhalt wurde - mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts - verzichtet, der Betreuungsunterhalt deutlich ggü. der gesetzlichen Regelung eingeschränkt. Auf den Versorgungsausgleich, der ebenfalls zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählt, wurde verzichtet, ohne dass eine irgendwie geartete Ersatzleistung vereinbart wurde (wie es die Parteien etwa in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des BGH FamRZ 2005, 1444 ff. getan hatten). Diese Regelungen wurden getroffen, obwohl nach den Vorstellungen der Parteien (vgl. § 2 des Ehevertrags) klar war, dass die Ehefrau in den nächsten Jahren durch die Kindererziehung Nachteile in ihrer Erwerbsbiographie und bei dem Erwerb von Rentenanwartschaften erleiden würde, wobei zusätzlich noch erschwerend hinzu kommt, dass die Parteien planten, ins Ausland zu gehen (was sie tatsächlich auch getan haben).
Diese bei Vertragsabschluss absehbaren ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin durch die beabsichtigte gemeinsame Lebensgestaltung werden vorliegend auch nicht durch andere Um...