Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafverfahren: Bescheidlosstellung eines Anzeigeerstatters bei querulatorischem Verhalten. Anfechtbarkeit eines allgemeinen Hinweises auf Bescheidlosstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bescheidlosstellung ist bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten in einem konkreten Verfahren grundsätzlich rechtlich zulässig.
2. Gegen einen allgemeinen Hinweis auf Bescheidlosstellung in künftigen sonstigen Verfahren ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet.
Tenor
- Der Verpflichtungsantrag des ... vom 20.10.2016 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.10.2016 wird verworfen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
- Der Geschäftswert wird auf 500, - EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 erhob ... beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage und stellte zugleich einen Antrag nach § 123 VwGO, das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zu verpflichten,
"Eingaben des Klägers sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden sowie Verleumdungen nach dem Muster des letzten Absatzes des beigefügten Bescheids vom 14.10.2016 - 6 Zs 1249/16 - unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- und Ordnungsmittel zu untersagen".
Der beigefügte Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe betraf eine Anzeigesache der Staatsanwaltschaft Y gegen einen Oberstaatsanwalt und einen Ersten Staatsanwalt, denen der Antragsteller eine Strafvereitelung im Amt zur Last legte. Die Staatsanwaltschaft Y hatte der Strafanzeige mit Verfügung vom 24.05.2016 mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gab in dem Bescheid vom 14.10.2016 - 6 Zs 1249/16 - der Beschwerde des Antragstellers ebenfalls keine Folge. Im letzten Absatz des Bescheids wurden folgende Ausführungen gemacht:
"In der jüngeren Vergangenheit haben Sie eine Vielzahl von Strafanzeigen sowie Beschwerden und sonstige Eingaben angebracht, die sich nach Prüfung ausnahmslos als unbegründet und in ihrem Gesamtzusammenhang und in ihrer Häufung als rechtsmissbräuchlich erwiesen haben. Ich weise darauf hin, dass künftig in den vorliegenden und allen damit zusammenhängenden Sachen etwaige weitere Strafanzeigen, Beschwerden und sonstige Eingaben zur Kenntnis genommen und geprüft werden, Sie jedoch hierauf - sollten Ihre etwaigen weiteren Eingaben kein neues und erhebliches Vorbringen enthalten - keinen Bescheid mehr erhalten werden."
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.12.2017 - 3 K 6493/16 - wurde der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich in der Sache "wohl in erster Linie um ein Klageerzwingungsverfahren handele; jedenfalls sei kein Bezug zum Verwaltungsrecht erkennbar. Nach § 172 StPO sei das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig."
Nach dem rechtlichen Hinweis des Senats, dass es sich um einen Antrag im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG handeln dürfte, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Zuschrift vom 09.03.2018, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Der Antragsteller erhielt hierzu rechtliches Gehör; er nahm mit - als "Gehörsrüge" bezeichnetem - Schreiben vom 26.03.2018 zu den Ausführungen Stellung.
II.
Der Antrag des ... vom 20.10.2016 ist - entsprechend § 300 StPO - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG auszulegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wendet sich der Antragsteller allerdings ersichtlich (nur) gegen den letzten Absatz des Bescheides (Bescheidlosstellung bzw. sogenannte "Verschweigensklausel"), nicht hingegen gegen die im konkreten Fall getroffene Sachentscheidung als solche. Bezüglich Letzterer wäre der Antrag ohnehin unzulässig, da er weder den inhaltlichen Anforderungen genügte noch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (vgl. § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Der Antrag ist teils als unzulässig, teils als unbegründet zu verwerfen. Der Senat geht bei der Auslegung der angegriffenen Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft - zugunsten des Antragstellers, bei dem offensichtlich ein entsprechendes Verständnis vorliegt, - davon aus, dass sich das Absehen von einer Verbescheidung nicht ausschließlich auf Eingaben u.a. im Zusammenhang mit dem Verfahren 6 Zs 1249/16 beziehen, sondern darüber hinaus auch allfällige weitere Verfahren betreffen sollte. Wenngleich der Wortlaut für eine enge Auslegung sprechen dürfte ("...in den vorliegenden und allen damit zusammenhängenden Sachen..." [Unterstreichung durch den Senat]), war die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht geboten, da der Antrag auch bei weiter Auslegung zu verwerfen war.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Mitteilung - gegebenenfalls - auf sonstige Verfahren beziehen sollte...