Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Rastatt (Urteil vom 24.06.1992; Aktenzeichen 1a F 131/91) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rastatt (1a F 131/91) vom 24.06.1992 in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens behält jede Partei und jeder Beteiligter auf sich.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.747,36 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am … geborene Ehemann (Antragsteller) und die am … 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 20.05.1966 die Ehe geschlossen. Der Ehescheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 24.06.1991 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (vom 01.05.1966–31.05.1991, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden von monatlich 1.387,71 DM erworben (Auskunft vom 07.01.1992). Daneben steht ihm auf Grund einer seit 20.09.1974 bestehenden Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung bei der D.-B.-Unterstützungskasse zu, die weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie gesetzliche Rentenanwartschaften an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt wird. Bei Erreichen des 65. Lebensjahres wird eine Altersrente in Höhe von 540,05 DM monatlich gezahlt werden (Auskunft vom 26.11.1991).
Die Ehefrau hat im gleichen Zeitraum eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 1.065,53 DM erworben (Auskunft vom 03.04.1992). Auf Grund eines Versicherungsfalles vom 04.04.1990 bezieht sie seit 01.05.1990 Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Ehezeitanteil sich, einschließlich der Zurechnungszeit bis zum Ende der Ehezeit, auf 1.068,51 DM beläuft. Auch erhält sie seit 01.07.1990 Versorgungsrente von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK). Der auf die Ehezeit entfallende Anteil an der statischen Mindestversorgungsrente beläuft sich auf monatlich 250,25 DM (Auskunft vom 27.08.1992), der Ehezeitanteil der dynamischen Versorgungsrente beträgt nach einer dem Familiengericht erteilten Auskunft vom 10.02.1992 1.026,80 DM zuzüglich eines abbaubaren Ausgleichsbetrages von 285,71 DM bzw. nach der dem Senat erteilten Auskunft vom 08.07.1993 901,09 DM monatlich zuzüglich eines abbaubaren Ausgleichsbetrages von 264,62 DM monatlich.
Mit Urteil vom 24.06.1992 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1 des Urteils) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten der Versorgungsrente der Ehefrau bei der ZVK auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Baden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 312,28 DM begründet wurden, bezogen auf den 31.05.1991. Hierbei hat das Familiengericht auf Seiten des Ehemannes die gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 1.387,71 DM und die betriebliche Versorgungsanwartschaft mit einem nach der Barwertverordnung umgerechneten Wert von 80,05 DM in die Berechnung eingestellt. Auf Seiten der Ehefrau hat es den Ehezeitanteil der Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.065,53 DM berücksichtigt mit der Begründung, dieser Betrag und nicht der Anteil an der Erwerbsunfähigkeitsrente sei dem Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen, denn die Ehefrau habe das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht, weshalb mit einem Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente noch gerechnet werden müsse. Daneben hat das Familiengericht den Ehezeitanteil der dynamischen Versorgungsrente bei der ZVK in Höhe von 1.026,80 DM in die Berechnung eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau am 25.06.1992 und der ZVK am 02.07.1992 zugestellt worden.
Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Ehefrau am 17.07.1992 und die ZVK am 03.08.1992, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Die ZVK weist darauf hin, daß eine Entziehung der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente auch zum Wegfall der dynamischen Versorgungsrente der ZVK führen würde. Wenn von der Entziehbarkeit der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente ausgegangen werde, so könne der Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente bei der ZVK nicht als unverfallbar angesehen werden. Dann dürfe nur der Ehezeitanteil der Anwartschaft auf die statische Mindestversorgungsrente im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, dessen Wert sich nach einer Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung auf monatlich 56,58 DM belaufe. Im übrigen errechne sich der Wert der betrieblichen Anwartschaft des Ehema...