Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Schwetzingen (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen 1 F 83/97) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, 76003 Karlsruhe und die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 07.10.1997 (1 F 83/97) in Ziff. 2 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
2 a) Von dem Versicherungskonto Nr.: 24 150147 P 001 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden werden auf das Versicherungskonto Nr. 64 260249 W 523 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 496,26 DM, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen.
2 b) Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, 76003 Karlsruhe, (Z-L EVA 226934-9720072.00) werden auf dem obengenannten Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 315,47 DM, bezogen auf den 31.05.1997, begründet.
2 c) Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten der Beschwerdeverfahren gegeneinander aufgehoben.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.760,64 DM festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die am 26.02.1949 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 15.01.1947 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 14.06.1974 die Ehe geschlossen. Der Ehescheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 19.06.1997 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (vom 01.06.1974 bis 31.05.1997, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 70,01 DM erworben (Auskunft vom 01.08.1997).
Der Ehemann hat im gleichen Zeitraum eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden in Höhe von monatlich 1.062,53 DM erworben (Auskunft vom 05.08.1997). Seit 02.01.1991 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente, ab 1993 eine Berufsunfähigkeitsrente, deren Ehezeitanteil sich auf 1.064,78 DM monatlich beläuft (Auskunft vom 06.08.1997). Auch erhält er Versorgungsrente von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK). Der auf die Ehezeit entfallende Anteil an der statischen Mindestversorgungsrente beläuft sich auf monatlich 135,31 DM. Der Ehezeitanteil der dynamischen Versorgungsrente beträgt bei Anrechnung des Ehezeitanteils der gezahlten Rente monatlich 628,70 DM (Auskunft vom 28.08.1997).
Mit Urteil vom 07.10.1997 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1 des Urteils) und in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 497,39 DM übertragen sowie zu Lasten der ZVK auf dem Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 167,62 DM begründet wurden. Hierbei hat das Familiengericht auf seiten des Antragsgegners die gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 1.064,78 DM (tatsächlich bezogene ehezeitliche Rente) und den Anspruch auf Versorgungsrente bei der ZVK (628,70 DM) mit einem nach der Barwertverordnung umgerechneten Wert von 335,25 DM (jeweils monatlich) in die Berechnung eingestellt, ohne sich mit der voraussichtlichen Dauer der Berufsunfähigkeit zu befassen.
Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung hat die ZVK fristgerecht Beschwerde, der Antragsgegner (unselbständige) Anschlußbeschwerde eingelegt. Die ZVK weist darauf hin, daß es sich bei dem Betrag von 628,70 DM um den Ehezeitanteil der dynamischen Versorgungsrente handle, welcher keiner Umrechnung nach der Barwertverordnung mehr bedürfe. Der ausgleichsberechtigten Ehefrau seien deshalb zu Lasten der Zusatzversorgung des Ausgleichspflichtigen durch analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG 314,35 DM (628,70 DM: 2) gutzubringen. Sollte die Berufsunfähigkeitsrente des Antragsgegners noch entziehbar sein, so müsse bei der Berechnung der Versorgungsrente die fiktive Altersrente in Höhe von 1.062,53 DM einbezogen werden. Bei deren Anrechnung auf die Gesamtversorgung ergebe sich ein ehezeitbezogener Anspruch auf Versorgungsrente in Höhe von 630,95 DM (statt bisher 628,70 DM).
Der Antragsgegner betrachtet die Berufsunfähigkeitsrente als entziehbar. Er habe sich Anfang der 90er Jahre einer schweren Hüftoperation unterziehen müssen, wobei ihm ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden sei. Es sei zu...