Leitsatz (amtlich)
Lässt sich im Unterhaltsrechtsstreit der Unterhaltsbeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Unterhaltskläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Unterhaltskläger zunächst durch das Jugendamt vertreten war.
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 18.07.2003; Aktenzeichen 5E F 78/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Ziff. 3 des Beschlusses des AG - FamG - Mannheim vom 18.7.2003 - 5E F 78/02 - aufgehoben. Dem Kläger wird Rechtsanwalt R. S., B., beigeordnet.
Gründe
Das AG hat dem seinerzeit durch das Stadtjugendamt M. vertretenen Kläger mit Beschluss vom 28.5.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das AG abgelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zwar sei auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Waffengleichheit i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO sei jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch von Beginn des Verfahrens an sichergestellt gewesen, dass der Kläger durch das Stadtjugendamt M. fachkundig vertreten gewesen sei.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat Erfolg. In einem streitigen Unterhaltsverfahren gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch dann, wenn der minderjährige Unterhaltskläger durch einen Prozessvertreter des Jugendamts vertreten wird. Denn auch ein prozesserfahrenes Jugendamt kann einem beigeordneten Rechtsanwalt nicht gleichgestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2001 - 4 WF 31/01, Jugendamt 2001, 300; OLG Köln, Beschl. v. 22.2.2002 - 14 WF 19/02, MDR 2002, 660 = FamRZ 2002, 1198). Umgekehrt wird darüber hinaus, wenn auch nicht einhellig vertreten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit es nicht erfordert, dass dem Gegner der durch das Jugendamt vertretenen Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.1996 - 10 W 11/96, FamRZ 1997, 1285; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.1989 - 3 W 208/89; OLG Dresden, Beschl. v. 11.7.1997 - 10 W 957/97, OLGReport Dresden 1997, 386; OLG Hamburg, Beschl. v. 11.2.1999 - 12 WF 13/99, FamRZ 2000, 1587; OLG Schleswig, Beschl. v. 4.9.2000 - 12 WF 88/00, OLGReport Schleswig 2001, 83; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.7.1995 - 3 W 295/95, FamRZ 1996, 226; anders Beschl. v. 2.5.1994 - 3 W 247/94, MDR 1994, 1224 = OLGReport Düsseldorf 1994, 209 = FamRZ 1995, 241, Beschl. v. 5.3.1990 - 3 W 89/90, FamRZ 1990, 1261).
Fundstellen
Haufe-Index 1163593 |
FamRZ 2005, 48 |
JurBüro 2004, 383 |
JWO-FamR 2004, 179 |
OLGR-KS 2004, 354 |