Entscheidungsstichwort (Thema)

siehe Anlage

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Serienstraftaten aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Vereinigten Staaten von Amerika.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, 79 Abs. 3; IRG §§ 11, 30, 73 S. 1

 

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist.
  2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
 

Gründe

I.

1. Gegenstand des vorliegenden Auslieferungsverfahrens gegen den sich seit seiner Festnahme am 05.08.2019 (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.07.2019, Ausl 301 AR 82/19, juris) zuletzt aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 12.09.2019 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten ist ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese haben unter Bezugnahme auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1978 (US-AuslV) und den Zusatzverträgen vom 21.10.1986 und 18.04.2006 mit Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 01.10.2019 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.

Grundlage des Auslieferungsersuchens sind zwei Haftbefehle. Zum einen handelt es sich um einen auf einer Anklageschrift vom 08.05.2019 beruhenden Haftbefehl des Obersten Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019, zum anderen um einen auf einer Strafanzeige vom 27.08.2019 beim US-Bundesbezirksgericht für den Gerichtsbezirk von B. beruhenden Haftbefehl dieses Gerichts vom 27.08.2019. Wegen den Einzelheiten des Auslieferungsersuchens sowie den insoweit beigefügten Unterlagen nimmt der Senat ausdrücklich auf seinen Beschluss vom 12.09.2019 Bezug.

2. Zur Verfahrensgeschichte ist festzustellen, dass der Verfolgte aufgrund eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 19.07.2019 am 05.08.2019 festgenommen wurde und bei seiner richterlichen Anhörung am 05.08.2019 vor dem Amtsgericht C. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt hat. Am 12.09.2019 hat der Senat sodann einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, welcher dem Verfolgten am 17.09.2019 vor dem Amtsgericht D. eröffnet wurde. Am 22.10.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe aufgrund des formellen Auslieferungsersuchens der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 01.10.2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten im nachgesuchten Umfang sowie die Herausgabe der mit Senatsbeschluss vom 08.08.2019 beschlagnahmten Gegenstände für zulässig zu erklären. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 23.10.2019 eine ergänzende Sachaufklärung angeregt. Er hat insoweit ausgeführt:

Wird ausgeführt:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu am 28.10.2019 Stellung genommen und ausgeführt, dass aus ihrer Sicht den beiden Haftbefehlen unterschiedliche Taten zugrunde lägen, die Besorgnis einer Doppelbestrafung nicht bestehe, der Grundsatz der Spezialität in ausreichendem Maße gewährleistet sei und bezüglich der Haftbedingungen kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung bestehe.

3. Im Hinblick auf die beiden dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Haftbefehle des Obersten Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 sowie des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 geht der Senat von folgenden zusammengefassten Sachverhalten aus:

3.1Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019

Der Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 wirft dem Verfolgten folgende Anklagepunkte vor:

Wird ausgeführt.

Hinsichtlich der diesen Straftatbeständen zugrundliegenden Sachverhalte ergibt sich der Sache nach der Vorwurf, der Verfolgte habe gemeinsam mit weiteren Personen zwischen dem 19.05.2013 und 14.11.2016 durch unerlaubte Zugriffe auf Computernetzwerke als Mittelsmann für ausländische Hacker Gelder von Unternehmen und -juristischen- Personen in den Vereinigten Staaten ohne Kenntnis oder Einwilligung der geschädigten Kontoinhaber von Konten abgebucht oder umgebucht und sodann das Guthaben auf sog. "Prepaid-Karten" überwiesen, so dass die Gelder im Anschluss daran abgehoben und an weitere Beteiligte in verschieden Ländern hätten überwiesen werden können. Hierfür habe der Verfolgte unter dem Decknamen "E". in einem russischsprachigen Forum unter anderem den Kauf bzw. Verkauf von personenbezogen Daten, wie etwa zu Bankkonten, angeboten und durchgeführt. So seien insgesamt mehr als 30.000 USD an rechtswidrig abgebuchten Geldern von Prepaid-Karten verschiedenen Firmen abgehoben worden und mehr als 110.000 USD an so abgebuchten Geldern über Korrespondenzbanken mit Sitz in A.-County überwiesen worden. So sei etwa durch Computermanipulationen auf Gehaltskonten einer Schule im US-Bundestaat E. zugegriffen und durch Änderung der Überweisungsangaben Lohnzahlungen auf "Pre-Paid-Karten" umgeleitet worden. Auch habe sich der Verfolgte am 23.08.2016 Vermögen im Wert von mehr als 3.000 USD durch Compute...

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