Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung der Ehewohnung. Vermieterschutz. gesamtschuldnerische Haftung. Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
Leitsatz (amtlich)
1. Sind die Belange des Vermieters der früheren Wohnung durch den Auszug des bisherigen, zahlungskräftigeren Ehegatten gefährdet, ist gemäß 5 Abs. 1, S. 2 HausratsV die gerichtliche Anordnung zwingend geboten, daß der ausziehende Ehegatte dem Vermieter für einen begrenzten Zeitraum zur Sicherung von Mietzinsausfall weiter neben dem verbleibenden Ehegatten gesamtschuldnerisch haftet. Trotz der Fassung des 5 Abs. 1 S. 2 HausratsV als Kann-Vorschrift hat das Gericht insoweit kein Ermessen.
2. Eine volle Mithaftung des aus dem Mietverhältnis ausscheidenden Ehegatten für unbegrenzte Zeit kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht, weil dadurch der Regelungsgehalt des 5 Abs. 1 S. 1 HausratsV ausgehöhlt würde.
Normenkette
HausratsV § 5 Abs. 1, 7, § 7; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 27.12.1996; Aktenzeichen 4 F 132/95) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des beteiligten Vermieters wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe (4 F 132/95) vom 27.12.1996 in Ziff. 4 Abs. 2 des Tenors wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin tritt an Stelle des Antragstellers in das mit ihm durch schriftlichen Mietvertrag vom 11.11.1982 über die Wohnung begründete Mietverhältnis (Vermieter: …) ab 6.5.1997 (Rechtskraft der Scheidung) ein. Der Antragsteller wird ab diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe aus dem Mietverhältnis entlassen, daß seine gesamtschuldnerische Mithaftung für die Zahlung des Mietzinses bis 31.12.1999, begrenzt auf insgesamt 10 Monatsmieten mit monatlich 662 DM, fortbesteht.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer und jede der Parteien jeweils 1/3. Die außergerichtlichen Kosten behalten der Beschwerdeführer und jede der Parteien auf sich.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7944 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.
Der am … geborene Antragsteller und die am … geborene Antragsgegnerin haben am 29.7.1983 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder geb. 28.8.1983 und …, geb. 20.5.1991 hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat eine weitere nichteheliche Tochter …, geb. 10.7.1995.
Der Antragsteller ist als Bauingenieur beim Land … beschäftigt, die Antragsgegnerin hat den Beruf einer Bauzeichnerin erlernt. Sie übte bis zur Geburt des dritten Kindes eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin aus und arbeitete nebenher in einem Bistro. Sie bezieht derzeit Erziehungsgeld von monatlich 400 DM und Unterhaltsleistungen für sich und die Kinder von monatlich insgesamt 2.456 DM (incl. 740 DM Kindergeld).
Der Antragsteller hat vor der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer am 11.11.1982 (II 109) einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in der … in Karlsruhe, die spätere Ehewohnung, geschlossen.
Am 9.7.1994 zog er aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Parteien getrennt. Die Kinder wohnen, nachdem die Tochter sich zunächst zeitweise beim Vater aufhielt, inzwischen bei der Mutter.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, ihr die alleinige Nutzung der Ehewohnung zuzuweisen, und den mit dem Antragsteller geschlossenen Mietvertrag dahin umzugestalten, daß sie in das Mietverhältnis eintrete.
Der Antragsteller ist mit dem Ziel der Entlassung aus dem Mietvertrag dem Antrag beigetreten.
Der beteiligte Vermieter, der zunächst dem Antrag entgegengetreten ist, hat beantragt, daß eine Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin nur unter Beibehalt der Verpflichtung des Ehemanns als Gesamtschuldner neben der Ehefrau für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis erfolgen sollte.
Durch Verbundurteil vom 27.12.1996 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Mutter übertragen. Die Ehewohnung hat es ab Rechtskraft der Ehescheidung der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen und ausgesprochen, daß das mit dem Antragsteller vom Vermieter begründete Mietverhältnis ab Rechtskraft der Ehescheidung zu den Bedingungen des schriftlichen Mietvertrags vom 11.11.1982 (einschließlich etwaiger in der Zwischenzeit erfolgter Mieterhöhungen) allein mit der Antragsgegnerin fortgeführt und der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis entlassen werde, und die zu Mietbeginn geleistete Mietsicherheit einschließlich der in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen beim Vermieter verbleibe (Ziff. 4 des Urteilstenors).
Es hat die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung des geschiedenen Ehemanns für die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters abgelehnt. Eine solche Erweiterung der Haftung würde den Vermieter besser stellen als der ursprüngliche Mietvertrag. Dafür bestehe keine Notwendigkeit, nachdem an der Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin keine Zweifel bestünden. Sie h...