Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.01.1992; Aktenzeichen 35 F 3255/89) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Verfahrensbeteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wirkungen der Anordnung erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintreten.
Beschwerdewert: |
26.400 DM. |
Gründe
Die Parteien sind praktizierende Ärzte. Ihre Ehe, aus der ein 1981 geborener Sohn hervorgegangen ist, ist seit 07.02.1991 rechtskräftig geschieden.
Der Antragsteller schloß am 28.05.1979 mit den verfahrensbeteiligten Hauseigentümern einen Mietvertrag über das Einfamilienhaus in … zu Wohnzwecken für 4 Personen zum Mietpreis von mtl. 2.200 DM zuzüglich Umlagen und Nebenkosten. Das Haus wurde Ehewohnung für die Parteien und zunächst zwei Töchter aus erster Ehe der Antragsgegnerin. Seit dem Auszug des Antragstellers bewohnt die Antragsgegnerin das Haus mit ihren drei Kindern.
Das vorliegende Wohnungszuweisungsverfahren ist verfahrensrechtlich abgetrennte Scheidungsfolgesache. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Antragsgegnerin aus Anlaß der Scheidung anstelle des Antragstellers in den Mietvertrag eintreten soll.
Die Verfahrens beteiligten verweigern ihr Einverständnis. Sie haben den Umstand, daß die Antragsgegnerin in dem Hause in streitigem Umfange ihrer Berufstätigkeit nachgegangen ist, zum Anlaß einer Abmahnung und schließlich der fristlosen Kündigung vom 26.11.1991 gegenüber dem Antragsteller genommen. Sie sehen ferner im Wegfall des Antragstellers als Hafter ein von ihnen nicht hinzunehmendes wirtschaftliches Risiko. Ein Streit um fällige Renovierungsarbeiten ist inzwischen beigelegt.
Gegen die Kündigung verteidigt sich die Antragsgegnerin auch mit der Behauptung, der Verfahrensbeteiligte zu 1) habe schon 1982 seine Erlaubnis erteilt, einen Raum als Arbeitszimmer zu benutzen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14.01.1992 angeordnet, daß das Mietverhältnis vom 28.05.1979 mit Wirkung vom 07.02.1991 mit der Antragsgegnerin fortzusetzen ist.
Gegen die ihnen am 27. bzw. 28.01.1992 zugestellte Entscheidung haben die Verfahrensbeteiligten am 27.02.1992 befristete Beschwerde eingelegt, die sie am 11.03.1992 begründet haben. Sie begehren unter Wiederholung und Substantiierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung des Wohnungszuweisungsantrages, hilfsweise die Wirkungen erst ab Rechtskraft der Entscheidung eintreten zu lassen und die Mithaftung des Antragstellers als selbstschuldnerischen Bürgen für die Einhaltung jedweder Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag anzuordnen.
Die Parteien treten der Beschwerde entgegen.
Der Sach- und Streitstand ist zwischen den Parteien und den Verfahrensbeteiligten am 01.06.1992 vor dem Berichterstatter als beauftragten Richter erörtert worden. Auf die Verhandlungsniederschrift wird verwiesen.
Das gem. §§ 621 e ZPO, 20 FGG statthafte Rechtsmittel wahrt alle Form- und Fristerfordernisse und ist damit zulässig. In der Sache hat es nur insoweit Erfolg, als die Anordnung in der vorliegenden Hausratssache nicht bereits zu dem Zeitpunkt wirksam werden soll, zu dem sie frühestens materiell Bedeutung erlangen kann – nämlich dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung – sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung selbst (§ 16 I HausrVO).
Mit Recht hat das Amtsgericht das Wohnungszuweisungsverfahren mit Rücksicht auf das fehlende Einverständnis der verfahrensbeteiligten Vermieter trotz der Einigung der Parteien als zulässig angesehen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 170; OLG Hamburg FamRZ 90, 651).
Der Senat folgt dem Amtsgericht auch bei der Abwägung der Belange der Beschwerdeführer mit denen der Parteien, so daß der gem. § 5 I HausrVO angeordnete Eintritt der Antragsgegnerin in den Mietvertrag vom 28.05.1979 unter Entlassung des Antragstellers aus seinen Pflichten mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung zu bestätigen ist.
Gem. § 2 HausRVO sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber auch das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen. Ausweislich des Mietvertrages war zwar der Antragsteller Alleinmieter. Indessen erhellt aus der aufgenommenen Zahl der Bewohner, daß das Haus für eine bevorstehende Familiengründung benötigt und angemietet wurde. Das Interesse der Antragsgegnerin, mit den Kindern wohnen bleiben zu können, ist gegenüber dem Interesse der Vermieter, das Vertragsverhältnis unverändert belassen zu wollen, vorrangig. Dies führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen, die Sozialbindung überschreitenden Beschränkung des Eigentumsrechts, wie das Bundesverfassungsgericht am 09.10.1991 (FamRZ 1991, 1413) sogar bei einer genossenschaftlich gebundenen Wohnung entschieden hat.
Daß die Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Antragsgegnerin wegen behaupteter Verstöße gegen Obliegenheiten aus dem Mietvertrag für unzumutbar halten, hat das Amtsgericht ebenfalls im Ergebnis mit Recht für nicht vorrangig gehalten. Zwar soll die Anordnung des Eintritts eines Ehegatten in einen Mietvertrag dann unterbleiben, wenn ei...