Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Zahlung rückständiger Raten auf die Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden.

 

Normenkette

ZPO § 124 Nr. 4, § 127

 

Verfahrensgang

AG Mosbach (Aktenzeichen 2 F 243/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – Mosbach vom 23.4.2001 aufgehoben.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rpfleger gem. § 124 Nr. 4 ZPO die dem Antragsgegner bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem dieser länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand geraten war.

Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsgegner alle Raten bezahlt bis einschließlich Dezember 2001, nämlich: Scheckzahlung am 11.5.2001 über 90 DM (Raten für Dezember 2000 bis Februar 2001); Überweisung am 24.7.2001 über 150 DM (Raten für März 2001 bis Juli 2001); Überweisung am 9.10.2001 über 150 DM (Raten für August 2001 bis Dezember 2001). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nachträglich weggefallen. Die zwischenzeitliche Zahlung rückständiger Raten ist auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen (vgl. OLG Zweibrücken v. 5.10.1999 – 5 WF 96/99, OLGReport Zweibrücken 2000, 422).

Schäfer , Dr. Hülsmann, Zimmermann, VorsRiOLG, RiOLG , RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106527

FamRZ 2002, 1199

EzFamR aktuell 2002, 188

OLGR-KS 2002, 267

www.judicialis.de 2001

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