Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsunfähigkeit bei der Tilgung von Schulden; Kosten des Umgangs sind nur im Rahmen der Billigkeit einkommensmindernd zu berücksichtigen; Darlegungslast im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2, § 1612b Abs. 5, § 1684
Verfahrensgang
AG Mosbach (Beschluss vom 25.07.2001; Aktenzeichen 1 F 242/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des AG – FamG – Mosbach v. 25.7.2001 aufgehoben. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird dem AG übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Gründe
Der Kläger hat an den Beklagten, seinen am 26.7.1994 geborenen Sohn, nach dem Beschluss des AG – FamG – Mosbach v. 14.5.2001 ab Januar 2001 100 % des Regelbetrages an Unterhalt zu zahlen, zur Zeit ohne Anrechnung von Kindergeld. Mit seiner Klage will er erreichen, dass dieser Beschluss abgeändert und seine Unterhaltslast für die Zeit bis Juni 2001 mit monatlich 296 DM, ab Juli 2001 mit monatlich 141 DM festgestellt wird. Das AG hat Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerdeentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Das Durchschnittseinkommen des Klägers wurde von dem AG festgestellt mit 3.095 DM. Hiergegen hat der Kläger, der in der Klagschrift einen geringeren Betrag angegeben hatte, nichts erinnert.
2. Fahrtkosten des Klägers hat das AG angenommen mit 477 DM. Soweit der Kläger stattdessen rund 573 DM angesetzt sehen möchte, vernachlässigt er Ferien und Feiertage.
3. Der Kläger besucht den Beklagten alle 2 Monate. Er legt hierfür 1.000 km mit eigenem Kraftfahrzeug zurück und setzt hierfür 300 DM Benzinkosten an. Er übernachtet jew. zweimal mit seinem Sohn und setzt hierfür 160 DM an. Er will deshalb monatlich 230 DM von seinem Einkommen absetzen.
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und ähnliches, selbst zu tragen und kann sie weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen (BGH, Urt. v. 9.11.1994 – XII ZR 206/93, MDR 1995, 175 = FamRZ 1995, 215). Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass der Kläger nunmehr den dem Beklagten geschuldeten Unterhalt nicht mehr um anteiliges Kindergeld mindern kann, weil dem nunmehr § 1612b Abs. 5 BGB entgegensteht. Für den BGH war die Entlastung des umgangsberechtigten Elternteils durch staatliche Vergünstigungen, wie das Kindergeld, nur einer der Gründe, welche es verbieten, Umgangskosten einkommensmindernd anzusetzen. Es soll dann eben auch vermieden werden, die Lebenshaltung des Kindes zu beeinträchtigen (BGH v. 9.11.1994 – XII ZR 206/93, MDR 1995, 175 = FamRZ 1995, 215). Umgangskosten könnten danach auch weiterhin allenfalls dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn dies aus Grundsätzen der Billigkeit erforderlich ist, weil etwa angesichts beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar ist und dazu führt, dass dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in erheblich eingeschränktem Umfang ausüben könnte und dem Unterhaltsgläubiger zugemutet werden kann, sich in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken. Genau letzteres ist nicht der Fall. Für den Beklagten ist nur das Existenzminimum (100 % des Regelbetrages ohne Anrechnung des Kindergeldes) tituliert. Der Kläger kann nicht verlangen, dass nur das Existenzminimum des beklagten Kindes einseitig beeinträchtigt wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger, anders als das beklagte Kind, durch besondere Anstrengungen, etwa eine Nebenbeschäftigung, sich die erforderlichen Mittel verschaffen kann.
4. Der Kläger hat Schulden, die er ggü. seiner Mutter mit monatlich 200 DM und ggü. einer Bank mit monatlich rund 255 DM bedient. Bei der Frage, ob er diese Schuldentilgung dem Beklagten entgegenhalten kann, ist folgendermaßen zu differenzieren:
a) Soweit Schuldentilgung zur beschränkten Leistungsfähigkeit führen würde, können solche Schulden gänzlich außer Betracht gelassen werden, die der Unterhaltsschuldner eingegangen ist in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht; wenn er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt hat (vgl. zu dem Fall des zur Leistungsunfähigkeit führenden unfreiwilligen Arbeitsplatzverlusts BGH, Urt. v. 12.4.2000 – XII ZR 79/98, FamRZ 2000, 815). Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die Schulden, die der Kläger aus Anlass der Anschaffung von Kraftfahrzeugen machte: Pkw Mitsubishi Pajero 27.500 DM; Pkw Toyota 20.000 DM; Pkw BMW 320i Cabrio 20.000 DM; Ausstattung...