Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15.1.2009 (6 W 4/09, InstGE 11, 29 = WRP 2009, 335) dargelegten Auffassung fest, dass die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO mehrfach anfällt, wenn in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen (ebenso OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2009, 525; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; a.A. OLG München, GRUR-RR 2011, 230).

2. Das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung stellt nach der über § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG anwendbaren Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ein selbständiges Verfahren dar, für das in einem gesonderten Kostenansatz Gebühren zu erheben sind (im Anschluss an OLG Köln, FGPrax 2011, 37).

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 01.07.2011; Aktenzeichen 7 O 24/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 1.7.2011 - 7 O 24/11 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, Mitglieder einer Popgruppe und Urheber (Textdichter und Komponisten) zweier Musikwerke, haben mit Schriftsatz vom 14.2.2011 beim LG einen Antrag gem. § 101 Abs. 9 UrhG eingereicht, wonach der Beteiligten gestattet werden sollte, den Antragstellern unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage 1 aufgeführten insgesamt 121 IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Damit verbunden war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beteiligten aufgegeben werden sollte, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern, die sich aus der dem Antrag beigefügten Anlage Ast 1 ergeben. Sie haben dazu vorgetragen, aus der genannten Anlage ergebe sich, dass am 11., 12., 13. und 14.2.2011 unter von der Beteiligten vergebenen IP-Adressen urheberrechtsverletzende Handlungen betreffend die zwei Musikwerke begangen worden seien. Mit Beschluss vom 14.2.2011 hat das LG der Beteiligten antragsgemäß bis zum Abschluss der auf die Erwirkung der von den Antragstellern beantragten richterlichen Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichteten Verfahrens untersagt, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift die aus der Anlage 1 ersichtlichen IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugeordnet waren. Das Verfahren betreffend die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde separat unter dem Aktenzeichen 7 O 26/11 geführt.

Gegen den Kostenansatz über von 2 (Musikstücke) × 4 (Kalendertage) × 200 EUR = 1.600 EUR wandten sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung, mit der sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung u.a. des OLG München beantragen, die Gebühr auf 200 EUR festzusetzen. Sie sind der Auffassung, die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO i.H.v. 200 EUR falle pro Antrag an; das gelte auch dann, wenn in einer Antragsschrift mehrere Begehren zusammengefasst würden. Zudem wenden sie sich dagegen, dass die genannten Kosten nach der Abtrennung des Verfahrens über die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG zweimal angesetzt wurden; damit würden die Gerichtsgebühren künstlich verdoppelt, was mit der Richtlinie 2004/48/EG unvereinbar sei. Das LG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 1.7.2011, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde, mit der sie ihren Antrag, die Gerichtsgebühr auf 200 EUR festzusetzen, weiter verfolgen. Ob ein Antrag vorliege, sei nach der äußeren Form zu beurteilen; dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers und ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 25.7.2011 wird ebenfalls Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass nach dem über § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG anwendbaren FamFG das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung ein selbständiges Verfahren darstellt (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG), für das in einem gesonderten Kostenansatz Gebühren zu erheben sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang der §§ 49 ff. FamFG. Nach § 51 Abs. 4 FamFG gelten für die Kosten des - wie gesagt selbständigen (§ 51 Abs. 3 FamFG) - Verfahrens der einstweiligen Anordnung die allgemeinen Vorschriften. Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 37 m.w.N., zitiert nach juris). Auf die Kosten des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist somit die Bestimmung des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anwendbar (OLG Köln, a.a.O.). Die in dem Rechtsgutachten, das in einem Parallelverfahren vorgelegt wurde, vertretene Auffassung, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kosten im ei...

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