Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Erneute Durchführung nach Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach vorherigem teilweisen Ausgleich des Betriebsrentenanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Wird zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Anwartschaft auf Betriebsrente als statisch bewertet und vollständig ausgeglichen, erfolgt aber in der darauffolgenden Zeit eine erhebliche Anhebung der Betriebsrente sowie eine Dynamisierung, so ist ein weiterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nrn. 2-3, § 1587g Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
AG Überlingen (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen 2 F 171/07) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Überlingen - FamG - vom 20.12.2007 - 2 F 171/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von Juli 2007 bis Dezember 2007 i.H.v. monatlich 305,70 EUR, von Januar 2008 bis Juni 2008 i.H.v. monatlich 328,38 EUR und ab Juli 2008 i.H.v. monatlich 327,52 EUR zu zahlen. Die Ausgleichsrente ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar aus monatlich fällig werdenden 281,21 EUR von Juli 2007 bis zum 28.10.2007, aus 1.222,80 EUR zzgl. der monatlich fällig werdenden Beträge vom 29.10.2007 bis 21.12.2008 und aus 5.769,60 EUR zzgl. der monatlich fällig werdenden Beträge ab dem 22.12,2008.
In Höhe der Ausgleichsrente wird die Abtretung des Anspruchs des Antragsgegners auf Betriebsrente gegen die EADS Deutschland GmbH, Claude-Dornier-Straße, 88090 Immenstaad/Bodensee, angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
l. Die Parteien streiten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 4.3.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des AG - FamG - Überlingen vom 21.12.1989 geschieden; in Ziff. 2 bis 4 der Urteilsformel nahm das AG den Versorgungsausgleich vor.
Während der Ehezeit vom 1.3.1968 bis zum 30.6.1989 - der Scheidungsantrag war dem Antragsgegner am 26.7.1989 zugestellt worden - hatte der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.312,40 DM ggü. der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung ggü. der Dornier GmbH, Friedrichshafen, erworben. Die Antragstellerin hatte ggü. der LVA Baden-Württemberg eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 84 DM erlangt.
Das AG übertrug Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting i.H.v. 614,20 DM sowie zum Ausgleich seiner Anrechte auf betriebliche Altersversorgung weitere 63 DM durch erweitertes Splitting. Darüber hinaus verpflichtete es den Antragsgegner, zum Ausgleich seiner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften i.H.v. 39,18 DM durch Beitragszahlung von 7.200,74 DM zugunsten der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass es die betriebliche Altersversorgung als statisch bewertet habe und dass es der Antragstellerin unbenommen bleibe, einen ergänzenden Anspruch ggü. dem Antragsgegner geltend zu machen, sollte sich die Versorgung im Nachhinein als dynamisch erweisen. Die Dynamik im Anwartschaftsstadium sei verfallbar, weil beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb sich das Versorgungsanrecht nach dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen versorgungsfähigen Entgelt richte und damit dann nur noch statisch sei. Die Anpassung im Leistungsstadium nach § 16 BetrAVG sei der Anpassung einer volldynamischen Versorgung nicht gleichzuachten.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2007 hat die Antragstellerin beantragt, den "ergänzenden Versorgungsausgleich bei dynamischer Altersversorgung" durchzuführen. Den Ausgleichsbetrag hat sie in erster Instanz zuletzt mit monatlich 305,70 EUR beziffert.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten, weil die Betriebsrente durch das Urteil vom 21.12.1989 bereits vollständig ausgeglichen worden sei. Jedenfalls könne, wenn im damaligen Urteil die Anwartschaft fälschlicherweise als statisch bewertet worden sei, dieser Fehler nicht über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich korrigiert werden. Überdies dürften Einkommenssteigerungen nach Ende der Ehezeit, die sich auf die Höhe der Betriebsrente ausgewirkt hätten, nicht der Antragstellerin zugute kommen.
Die heutige Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners, die EADS Deutschland GmbH, Immenstaad, hat am 20.7.2007 Auskunft erte...