Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich trotz unterlassenem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Wenn bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung wegen fehlender Realteilung nicht ausgeglichen wird, kann dennoch der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorgenommen werden, weil sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb nicht in der Erstentscheidung ausdrücklich festgestellt werden muss (im Anschluss an BGH, FamRZ 2008, 2263).
Normenkette
BGB a.F. § 1587g
Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen 23 F 281/07) |
Tenor
1) Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
2) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 16.6.2008 (23 F 281/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. mtl. 81,63 EUR vom 1.7.2007 bis 30.6.2008 und i.H.v. mtl. 87,65 EUR ab dem 1.7. 2008 zu zahlen, die Rückstände sofort und die künftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente von mtl. 87,65 EUR die Abtretung seiner Versorgungsansprüche ggü. der J. Vereinigte Lebensversicherung a. G.(pbt-90630sa) zu erklären, soweit diese Ansprüche für die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses fällig werden.
3) Die Antragstellerin hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens zwischen Antragstellerin und Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des AG Düren vom 24.7.1985 (21 F 246/84) geschieden worden. Durch Beschluss vom 22.10.1985 (21 F 246/84) wurde der öffentlich -rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass von dem Konto des Antragsgegners bei der damaligen BfA (heute: Knappschaft Bahn-See) Rentenanwartschaften auf das Konto der Antragstellerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (heute: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) i.H.v. mtl. 206,35 DM übertragen wurden.
Bezüglich der Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, die der Antragsgegner bei der J.- Vereinigte Lebensversicherung a. G. gem. deren Auskunft vom 16.1.1985 erworben hatte, führte das AG in dem Beschluss vom 22.10.1985 aus, dass diese "bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs außer Ansatz (blieben), da eine Realteilung nicht vorgesehen" sei.
Die am 28.8.1944 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 1.4.2007 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen, der Beklagte ist am 2.12.1939 geboren und erhält jedenfalls seit Januar 2005 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und eine Betriebsrente von der J. Vereinigte Lebensversicherung a.G..
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 26.6.2007 erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass bezüglich der Anrechte, die der Antragsgegner bei der J. Lebensversicherung a.G. erworben habe, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinde.
Diesen Antrag hat das AG durch den angefochtenen Beschluss vom 16.6.2008 (23 F 281/07) zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass über den Versorgungsausgleich und damit auch über die Anwartschaften des Antragsgegners bei der J.-Lebensver-sicherung a.G. durch Beschluss vom 22.10.1985 bereits rechtskräftig entschieden sei. Diese Anrechte hätten damals in den Versorgungsausgleich einbezogen werden können; dass dies unterblieben sei, hätte von der Antragstellerin mit einem Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gerügt werden müssen. Da sie kein solches Rechtsmittel eingelegt habe, sei die Entscheidung des AG, diese Anrechte nicht einzubeziehen, rechtskräftig geworden. Dies stehe der nunmehr begehrten Feststellung und damit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich dieser Anrechte entgegen.
Die Antragstellerin beabsichtigte, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und hatte für deren Durchführung die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 17.3.2009, der ihr am 25.3.2009 zugestellt worden war, hat sie unter demselben Datum Beschwerde eingelegt, diese begründet und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung beantragt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt sie nunmehr die Aufhebung des Beschlusses vom 16.6.2008 (23 F 281/07) und die Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Ferner beantragt sie, dem Antragsgegner aufzugeben, in Höhe der danach geschuldeten Ausgleichsrente seine Ansprüche gegen den Versorgungsträger J. Vereinigte Lebensversicherung a.G. abzutreten,
hilfsweise für den Fall, dass das Verfahren 21 F 246/84, AG Düren rechtskräftig abgeschloss...