Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbau des Dachgeschosses. sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 06.03.1997; Aktenzeichen 4 T 335/96)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 06.03.1997 – 4 T 335/96 – aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zum Wohnungseigentum der Antragsteller gehört neben dem Erdgeschoß auch das Dachgeschoß; das Wohnungseigentum der Antragsgegner befindet sich im Untergeschoß des Gebäudes. Die Antragsteller beabsichtigen, das Dachgeschoß zu Wohnräumen auszubauen und hierbei den Dachstuhl anzuheben.

Wegen des beabsichtigten Dachausbaus sind die Antragsteller an die Antragsgegner herangetreten. Unter dem 09.05.1994 unterzeichneten die Antragsgegner ein vom Antragsteller Ziff. 1 verfaßtes Schreiben an die Ortsverwaltung B. B. das folgenden Wortlaut hat:

„Sehr geehrter Herr H.

wir erklären uns damit einverstanden, daß Familie D. in unserem gemeinsamen Anwesen in H. V. den Dachstuhl hochheben und ausbauen läßt.

Ferner möchten wir mit Familie D. zusammen ein Satteldach auf unseren Garagen anbringen lassen, und stellen hiermit die Bauvoranfrage.”

Am 16.05.1995 erteilte das Landratsamt L. den Antragstellern die Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben. Die Antragsgegner waren in der Folgezeit mit den Ausbauplänen der Antragsteller nicht mehr einverstanden und teilten dies mit Schreiben vom 20.07.1995 den Antragstellern wie folgt mit:

„Sehr geehrte Frau D.

sehr geehrter Herr Doktor D.

damit Sie sich nicht unnötige Kosten machen, möchten wir hiermit klarstellen, daß wir mit der Hochhebung und Ausbau des Dachstuhles unseres Hauses … V. nicht einverstanden sind, weil das Ganze für uns viel zuviel Nachteile mit sich bringt.

Zwar haben wir durch Schreiben an die Ortsverwaltung B. B. vom 09.05.94 im Rahmen der Bauvoranfrage unser Einverständnis erklärt. Diese Erklärung ist mangels der erforderlichen Form aber nicht wirksam, und wir fühlen uns deshalb nicht daran gebunden.”

Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die Antragsgegner den beabsichtigten Ausbauplänen wirksam zugestimmt haben. Das Schreiben der Antragsgegner vom 09.05.1994 enthalte zum einen die Erklärung des Einverständnisses mit dem Bauvorhaben der Antragsteller und zum anderen eine Bauvoranfrage bezüglich der Anbringung eines Satteldaches auf den Garagen.

Die Antragsteller haben beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Antragsteller berechtigt sind, das laut Aufteilungsplan und Teilungserklärung zu ihrer mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung gehörige Dachgeschoß auf dem Anwesen … V. Flurstück-Nr. … der Gemarkung H. auszubauen und dabei den Dachstuhl hochzuheben.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, daß sie den beabsichtigten Ausbauplänen nicht wirksam zugestimmt haben. Sie behaupten, daß sie lediglich mit einer Bauvoranfrage einverstanden gewesen seien, um überhaupt die baurechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens prüfen zu lassen. Die Antragsteller hätten sie, die Antragsgegner, im Mai 1994 mündlich lediglich darüber informiert, daß sie beabsichtigen würden, im Dachgeschoß zwei Kinderzimmer auszubauen, wozu dann auch der Dachstuhl teilweise angehoben werden müsse. Der Umfang des Ausbaues und die weiteren Einzelheiten seien nicht besprochen worden.

Das Amtsgericht Lörrach hat mit Beschluß vom 13.11.1996 dem Feststellungsantrag stattgegeben, den Antragsgegnern die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten seien. Das Landgericht Freiburg hat durch Beschluß vom 06.03.1997 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlußbeschwerde der Antragsteller – diese gerichtet auf eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz – zurückgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Antragsgegner eine wirksame Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 WEG erteilt hätten. Die Antragsgegner hätten nicht nur eine im Bauvoranfrageverfahren wirkende öffentlich-rechtliche Verzichtserklärung, sondern durch ihr Schreiben vom 09.05.1994 auch ihre Zustimmung nach § 22 WEG erklärt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 09.05.1994, in dem sich die Antragsgegner mit dem Hochheben und Ausbauen des Dachstuhls ohne Einschränkungen oder Vorbehalte einverstanden erklären. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch die Vorgeschichte, wonach im Vorfeld des Schreibens vom 09.05.1994 zwischen den Beteiligten über den beabsichtigten Ausbau gesprochen worden sei und die Antragsgegner gegen den Ausbau des Dachgeschosses für zwei Kinderzimmer keine Einwände gehabt hätten. Schließlich zeige auch das Schreiben vom 20.07.1995, daß sich die Antragsgegner an ihre Erklä...

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