Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Erteilte Zustimmungen zum Ausbau eines Dachgeschoss-Sondereigentums wirken auch für und gegen Rechtsnachfolger
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 1 b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.1998 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewerte: |
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für Antragsgegner Ziff. 1 und 2 je |
13.200,– DM; |
im übrigen |
26.400,– DM. |
Gründe
I.
In der aus vier Einheiten bestehenden, auf der Teilungserklärung vom 01.10.1994 beruhenden Eigentumswohnanlage verlangen die im Erdgeschoß wohnenden Antragsteller, daß die im Obergeschoß wohnenden Antragsgegner den Ausbau der im Dachgeschoß befindlichen Bühnenräume, an denen den Antragsgegnern Sondereigentum eingeräumt ist, wieder beseitigen und ihnen die Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken untersagt wird.
Während das Amtsgericht durch Beschluß vom 21.07.1997 antragsgemäß entschieden hat, hat das Landgericht die Anträge auf die Beschwerde der Antragsgegner abgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie vornehmlich rügen, daß das Landgericht ausdrücklich bestrittenes Vorbringen der Antragsgegner als wahr unterstellt habe und deshalb fälschlicherweise zur Annahme einer formlosen Zustimmung der Wohnungseigentümer zu den Umbaumaßnahmen gekommen sei; außerdem habe das Landgericht nicht differenziert zwischen den verschiedenen Dachgeschoßhälften, obwohl die als wahr unterstellten Vorgänge, aus denen das Landgericht eine konkludent erteilte Zustimmung herleite, sich jedenfalls nicht gleichermaßen auf beide Ausbauten bezögen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Bezug genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es für die Entscheidung über die Berechtigung der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche darauf ankommt, ob ein solcher Anspruch den Rechtsvorgängern der Antragsteller noch zugestanden hätte, da beide Umbauten vor dem Erwerb der Erdgeschoßwohnungen durch die Antragsteller (Antragsteller Ziff. 1 März 1992, Antragsteller Ziff. 2 Juni 1994) abgeschlossen und in Benutzung waren (Antragsgegner Ziff. 1 1986, Antragsgegner Ziff. 2 1991); zu Recht hat es einen Anspruch der Rechtsvorgänger als ausgeschlossen angesehen und bejaht, daß dieser Rechtsverlust auf die Antragsteller als deren Rechtsnachfolger fortwirkt.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umbau der Bühnenräume gem. § 22 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte, weil, was ungeklärt geblieben ist, ein baulicher Eingriff in das Gemeinschaftseigentum stattgefunden hat (z. B. durch den Einbau von Dachfenstern; die Antragsgegner lassen hierzu vortragen, daß lediglich bereits vorhandene Fenster durch moderne ersetzt worden seien), bzw. weil die Änderung der Zweckbestimmung von einem Bühnenraum in Wohnraum unter Umständen auch ohne Eingriff in die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 WEG darstellt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 22 Rn. 42). Entscheidend ist, daß jedenfalls dann, wenn tatsächlich eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer zum Ausbau und zu der sich daraus ergebenden Änderung der Zweckbestimmung der ausgebauten Räume vorgelegen hat, die Nutzungsänderung auch von den Rechtsnachfolgern geduldet werden muß.
3.
Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung des Landgerichts zwar, soweit dieses Tatsachen als unbestritten unterstellt, die von den Antragstellern ausdrücklich bestritten wurden, wie z. B. gemeinsame Feste aller Wohnungseigentümer oder die Abhaltung einer Eigentümerversammlung in den ausgebauten Räumen. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Vielmehr ist der Senat zu eigener tatsächlicher Würdigung befugt, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 565 III 1 ZPO analog). Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Rechtsvorgänger der Antragsteller Kenntnis vom Ausbau und der Nutzung der beiden Dachgeschoßwohnungen hatten und dem nicht entgegen getreten sind. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, wenn die Bewohner der verhältnismäßig kleinen, mit sechs Klingeln, sechs Briefkästen und sechs Wohnungstüren ausgestatteten Wohnanlage nicht bemerkt haben sollten, daß im Dachgeschoß Bauarbeiten stattfanden und in der Folge Mieter eingezogen sind. Daß sie informiert waren, zeigt zum einen das Schreiben der Hausverwaltung vom 06.08.1991, in dem dem Antragsgegner Ziff. 2 nicht etwa der Umbau untersagt, sondern lediglich um Rücksichtnahme gebeten wurde, und zum anderen die der neuen Nutzung der Dachgesc...