Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Eine Erhöhung des Streitwertes für die Ehesache kommt in Betracht, wenn ausländisches Recht anzuwenden war und dies einen besonderen Aufwand erforderte.
Für den Versorgungsausgleich ist ein Streitwert schon dann festzusetzen, wenn bezüglich dieser Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde; hierfür reicht allerdings die Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten noch nicht aus.
Normenkette
GKG §§ 48-49, 68; RVG § 32
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 21.09.2006; Aktenzeichen 2 F 437/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Baden-Baden vom 21.9.2006 - 2 F 437/05 - abgeändert:
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 2.400 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist teilweise begründet.
I. Bezüglich der Ehesache war der Streitwert ggü. der amtsgerichtlichen Festsetzung um 20 % zu erhöhen, sodass von einem Streitwert i.H.v. 2.400 EUR auszugehen ist.
Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der nach § 48 Abs. 2, 3 GKG maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien durch das AG. Beide Parteien haben vorliegend ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen Streitwert oberhalb des Mindestwertes von 2.000 EUR rechtfertigen würden.
Daneben sind nach § 48 Abs. 2 GKG auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insb. Umfang und Bedeutung der Sache, maßgeblich. In diesem Zusammenhang kommt eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, allerdings nur, wenn dies einen besonderen Aufwand erforderte (ebenso OLG Stuttgart v. 20.5.1998 - 17 WF 173/98, FamRZ 1999, 604; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 48 GKG Rz. 36). Im vorliegenden Fall rechtfertigen die besonderen Schwierigkeiten eine maßvolle Erhöhung des Streitwertes, da ein weniger gängiges, außereuropäisches Sachrecht (Angola) anzuwenden und - vor allem - den Parteivertretern ausdrücklich aufgegeben war, das ausländische Recht zu ermitteln und vorzutragen (§ 293 ZPO).
II. Zutreffend hat das AG einen Streitwert bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich nicht festgesetzt. Es ist zwar richtig, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde; ein Streitwert ist schon dann festzusetzen, wenn bezüglich der Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde (OLG Karlsruhe v. 6.12.1991 - 16 WF 179/91, FamRZ 1993, 458). Hierfür reichte die bloße Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten allerdings nicht aus. Eine solche Anfrage dient lediglich der Klärung, ob die Folgesache eingeleitet werden soll (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 623 Rz. 23a; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 ZPO Rz. 10; BGH v. 30.9.1992 - XII ZB 100/89, MDR 1993, 243 = FamRZ 1993, 176). Weitere gerichtliche Verfahrenshandlungen, die als Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich gewertet werden könnten, liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1683585 |
FamRZ 2007, 751 |
AGS 2007, 583 |
FamRBint 2007, 64 |
RVGreport 2007, 357 |
OLGR-Süd 2007, 150 |